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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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Von allerley Dtenstbarketten. 5 5

dient/datdurch sein Gerechtigkeit verlohren/so haben doch die andernhernach keine mehrere Gerechtigkeit/ als zuvor/sondern sich allein derihrigen nachmahlen zu betragen.

§. IO.

Welcher durch eines andern Grund ein Wasser zu führen hat / dermuß dasselbe auch selbst erhalten; hingegen ist ihme zuegelassen / so offtes vonnöthen / den Graben zu räumen / oder zu den Röhren / vnd Rin-nen zu sehen/vnd dieselbe zu bessern/ selbst / vnd mit seinen Werckleu-then am nächsten darzu zu gehen / Holtz / vnd andere Nothdurfften da-hin zu bringen; doch soll er / so viel immer müglich / mit disem allen deßstembden Grunds verschonen / wie auch bey dem erst verwilligt-vndverglichenem Rinsall verbleiben.

S-ii.

Wann jemand einem andern gewilliget / von seinem Brunquell/das Wasser nach Nothdurfft / oder mit gewisser Maaß / in sein Hauß/oder andern Grund / durch Röhren zu führen / der kan hernach einemandern davon mehrers nicht/ als den ersten ohne Abbruch beschehenmag / verwilligen. Jmmassen auch in andern dergleichen Fallen / vndDienstbarkeiten / allweeg die jüngere Bewilligung/ der ältern vnschad-lich seyn /vnd verstanden werden solle.

A. !Ä.

Wann ein Brun/ darauß einer das Wasser zu führen berechtigetist / etliche Jahr außdörrt / vnd dardurch der Gebrauch der Dienstbar-keit dermahlen auffgehört/ derselbe aber nach Verfliessung so vielerZeit / als sonsten zu Verjährung dergleichen Dienstbarkeit vonnöthen/wieder Wasserreich wurde / soll demjenigen / so hievor die Gerechtig-keitgehabt/selbige auffBegehrn/ wiederumben verstattet / vnd zue-gelassen werden.

8- i z.

Die Wasserläuff/vnd Feldgüß/sollen bey ihren alten Rinsallengelassen/vnd weder ab-noch auffein andern Grund gekehret werden.

§. 14^

Wessen sich einer erstlichen mit seinem Nachbarn / deß Viechtribs/Waid/vnd Halt halber/auffdero Grüben verglichen: oder wie esdarmit durch langwürige / ruhige Gebräuch/ in verjährter Zeit derzway/vnd dreyssig Jahr/Hergebracht: also soll er sich auch dessen / vndkeines mehrern/ohne absonderliche Bewilligung/zu gebrauchen haben.

G z §. 15. Also