52 Der SechMndeTttul/
bm zu Schaden gehet / reittet / oder fahret / oder auch bey dem Weeg/so ihme fürgewisen/vnd bewilliget worden / ohne Noth mcht bleibt/sondern einen andern daselbst fürnimbt/ der mag darauff gepfändetwerden.
5.
Die gemeine Gangsteig / Weeg / vnd Strassen zu Kirchen / auchvon einem Aigen zum andern / sollen jeder Orthen verbleiben / vnd ge-lassen werden/wie es von alterö herkommen / vnd da dieselbe von an-teinenden Wasserflüssen/weg gewaschen / oder gerissen werden / mö-gen sie besser hinein in den anreinenden Grund / auch wider deß Aigen-thumbers Willen/genommen werden/vnd muß dernechste Nachbarauff seinem Grund ein andere Strassen gedulten.
S6.
Wann aucheiner Gemaine ihr alte Außfuhrt/ dmch Wasser ge-nommen worden/vnd wann solche änderst nicht/ als durch frembdeanrainende Gründ desselben Orths haben möchte / so ist ein jeder an-rainer einen ordentlichen Farthweeg/ über/ vnd durch seinen Grundso viel die vnvermeidentliche Nothdurfft erfordert/nachObrigkeitlicherAußzaichnung frey zu lassen / schuldig.
F. 7-
Welcher auß einem Brunquel / oder einem Schöpffbrunnen auffstembdem Grund / das Wasser zu seinem Hauß / oder Grund zu neh-men befuegt ist/der hat die Gerechtigkeit deß Steigs zu solchem Was-ser/vnd also entgegen.
L. 8-
Es soll niemand ein Wasser/ so von alterö her/ vielen Gründenzu nutz geflossen / zu seinem aigenen Nutz allein abkehren / widrigenFalls er solches nicht allein in vorigm Stand zu setzen schuldig seyn/sondern auch zu Erstattung deß dardurch verursachten Schadens/ an-gehalten/vnd noch darzu von der Obrigkeit absonderlich bestrafftwerden solle.
- " - . ^ §. 9>
Wann mehr Nachbarn auß einem Bach zu ihren Gründen / das
Wasser zu laiten/vnd zu führen haben / sollen sie sich dessen einer demandern / ohne Schaden/vnd Abbruch/ zu gewissen Tagen/ vnd Zeiten/nach Beschaffenheit ihres höhern / oder nidern gelegenen Grunds / ge-brauchen.Vnd ob schon einer/ der in verjährter Zeit sich dessen nicht be-dient/