^ ls»erUeMMtul.
25
!on Vckendt.
K. i.
7? diesem Crtz-Hertzogtßumö Oesterreich/
seynd von Alters hero/ so wohl die Weltlich-al6Geistliche Persohnen / derZehendten fähig / wannsie änderst dieselbe mit rechtmassigem Titul/ oderVerjährung/an sich gebracht haben / worbey wir e6annoch inö künsstig verbleiben lassen?
§2.
Der Zehendtins gemein/seyndzweyerley/alö derGrosse/vnd Klei-ne/zu Feld/vnd zu Dorff.Der Grosse zu Feld/ist der Trayd-vnd Wein-Zehendtwnter dem Trayd aber/Weitz/Gersten/ Korn/Habern/Arbes/Linsen/Bohnen/Haiden/ Brein / vnd dergleichen/ zu verstehen. DerKleine zu Feld / bestehet in Saffran / Kraut / Rüben / Haar / vnd der-gleichen ; zu Dorffaber/ in grossem/vnd kleinem Viech/ Ayren/ Käsen/vnd anderley Sorten.
§. 5.
An welchen Orthen der klein/ oder auch grosse Zehendt von Al-terö/oder wenigist von zwey/vnd dreyssigJahren hero / nit im Brauchgewesen / oder die Zehendt-Holden sich nicht besonderlich darzu ver-bunden / ist man denselben auch hinfüran zu reichen nicht schuldig;doch solle in diesem Fall/da ein VaM, oder Bestandtman/dergleichenZchendteinzunehmenvnterlassen/demEigenthumber/ oder Lehenö-
Herm / diese?rX5crixcivn nichts prXjuäicirm.
Von deme / was deß dtitten^J^hrs in Prach-vnd Trayd-Feldern/auch sonstenjährlich in Pointen/oder Garten Zehendtbahreö erbauetwird / davon soll man eben so wohl/als von andern Bauftldern/ denZehendt zu reichen schuldig seyn. Wo aber ein Garten / oder Wein-Sätz bey einem Hauß/oder Hoff/mehr zum Lust/ als Nutzbarkeit ge-Kieglet/vnd erbauet worden / die sollen Zehendt-ftey gelassen werden/vnd ob eö schon alte Gärten/vnd Sätz waren/ die gleichwohl ihre son-derbahre Nutzbarkeit hätten ; jedoch über verjährte Zeit kein Zehendt
davon