2 2 Der MffteTttul/von derRovath.
können / dabey aber die Vnterthanen wider die Billichkeit nicht be-schwüren sollen. Nun lassen Wir es bey obiger Resolution der Vn-massigung auchcmnoch verbleiben / wollen aber wegen deß/ bißhewfast durchgehend eingeschlichenen Mißbrauche/ deß gar zu strengen/vnd überhaufften Anhalten zur Robath/ alle Obrigkeiten dahin ernst-lich ermahnet/ vnd beftlcht haben / daß sie jhreVnterthanen mit derRobath wider Billichkeit nicht beschwüren / noch selbe dardurch anjhren selbst aigenen Vnterhalt-vnd Nahrungen verhindern/ weder mitgar zu weit entfehrnten langwürigenAußbleiben/ vonjhrerWürth-schafft abhalten sollen/ widrigenfalls auffderVnterthanen einkom-mende Klagen/ Wir solcheBetrangnussen nicht allein einstellen/ son-dern auch gegen die Vbertretter mit würcklicher Straff/ auch Verän-derung der vngemässigten/ in ein gemässigte Robath / verfahren lassenwollen.
5 5.
Wo es von alters herkommen / daß denen zur Robath erscheinen-den Vnterthanen/ dasBrodt/ auch andere Speiß/ vnd das Futterfür jhre Roß/vnd Ochsen geraicht wird/ darbey soll es hinsüran aller-dings verbleiben : wie auch bey andern Hwschafften/ vnd Orthen/wo deren keines bißhew im Gebrauch gewesen / ins künfftig wenigstdas Robath - Brodt / oder ein gewisses Getraid darfür/ geraichtwerden.
§. 6.
Ob zwar die Vnterthanen jhrem Herrn / allein würcklich zuRobathen/schuldig/so stehet doch beeden Theilen/ sich an statt derRobath / auff ein gewisses / vnd billicheS in Geld mit einander zu ver-gleichen; bevor/ welches auch auff obbemeldte/ der Inleuth 12.R0-bath-Täg zu verstehen ist. Da aber ohne vorbeschehenen Vergleich/der Herr etwann das Robath-Geld von denen Vntetthanen vorhineingenommen hatte/ist selbiger gleichwohlen befuegt / ins künfftigvmb seiner bessern Gelegenheit willen/diewürcklicheRobath vondenen Vnterthanen wiederumb zubegehren.