Druckschrift 
Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
Seite
35
Einzelbild herunterladen
 

«55) O (5«» Z5

NerWeundte Wtul.

!on Uejmdern / wie auE Wallung

einZaimMvnd wilden Mieren.

y Cmnach Wir über das jemMwasVnfere' Vorfahrer wegen der Gejmder/ vnd W-gerep/durchvnterschtedltche(ZeneraIien/vnd Ordnungen/von Jett/zu Jetten xu-bliciren lassen / anjetzo ein gantz neweIckger-Ordnung auffgenchtet: Als wollen Wir gnä-dtgist/ daß derselben m allem / vnd jedem geßorfambtstnachgelebt werde.

§. i.

Welche Landleuth/oder Inhaber der Land-Güter/ mit auffgerich-ten Zeigen zu jagen / auch sonsten hoch-vnd niders Wildpräd zu fäl-len/bißhero befreyet gewefen/oder aber solches in langwürigem/stätem/ruhigem / vnd zwey / vnd dreyssig Jährigem Gebrauch also herge-bracht/vnd erhalten / die wollen Wir noch hinfüran gnädigist dabeyverbleiben lassen/dochVnö/ vnd Vnsern Nachkommen an VnsererLandsfürstlichen Paan/ Wäldern/ Forsten/ vnd Gehögen vnnach-theilig.

§. 2.

Denen Burgern / Baum / vnd andern gemainen Leuthm aber/istgäntzlichen verbotten / auch dem kleinen Wildpräd / als Haasen/Fuchs / vnd dergleichen / mit schiessen / abschrecken / Zain richten / vndin andereWeeg nachzugehen.Sie sollen sich auch allesFleiß deßVögel-Fangs/ mit Netzen / Peern / Schilden / Leimspindl / Kloben/ vnddergleichen/enthalten/es werde dann ihnen von denen/so der OrthenGerechtigkeit haben / insonderheit vergünstiget / oder Bestand-Weißverlassen; widrigen Falls mögen sie aufffrischer That wohl gepfändet/oder sonsten nach Wilkuhr der Obrigkeit/gestrafft werden.

§. 3.

Wann einer ein Wild/oder Geflügelerziehete/ dasvon/vnd zuHauß zu gehen / oder zu fliegen / gewohnt wäre / vnd jemand fienge/

E 2 ihm?