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NerWeundte Wtul.
!on Uejmdern / wie auE Wallung
einZaimMvnd wilden Mieren.
y Cmnach Wir über das jemMwasVnfere' Vorfahrer wegen der Gejmder/ vnd W-gerep/durchvnterschtedltche(ZeneraIien/vnd Ordnungen/von Jett/zu Jetten xu-bliciren lassen / anjetzo ein gantz neweIckger-Ordnung auffgenchtet: Als wollen Wir gnä-dtgist/ daß derselben m allem / vnd jedem geßorfambtstnachgelebt werde.
§. i.
Welche Landleuth/oder Inhaber der Land-Güter/ mit auffgerich-ten Zeigen zu jagen / auch sonsten hoch-vnd niders Wildpräd zu fäl-len/bißhero befreyet gewefen/oder aber solches in langwürigem/stätem/ruhigem / vnd zwey / vnd dreyssig Jährigem Gebrauch also herge-bracht/vnd erhalten / die wollen Wir noch hinfüran gnädigist dabeyverbleiben lassen/dochVnö/ vnd Vnsern Nachkommen an VnsererLandsfürstlichen Paan/ Wäldern/ Forsten/ vnd Gehögen vnnach-theilig.
§. 2.
Denen Burgern / Baum / vnd andern gemainen Leuthm aber/istgäntzlichen verbotten / auch dem kleinen Wildpräd / als Haasen/Fuchs / vnd dergleichen / mit schiessen / abschrecken / Zain richten / vndin andereWeeg nachzugehen.Sie sollen sich auch allesFleiß deßVögel-Fangs/ mit Netzen / Peern / Schilden / Leimspindl / Kloben/ vnddergleichen/enthalten/es werde dann ihnen von denen/so der OrthenGerechtigkeit haben / insonderheit vergünstiget / oder Bestand-Weißverlassen; widrigen Falls mögen sie aufffrischer That wohl gepfändet/oder sonsten nach Wilkuhr der Obrigkeit/gestrafft werden.
§. 3.
Wann einer ein Wild/oder Geflügelerziehete/ dasvon/vnd zuHauß zu gehen / oder zu fliegen / gewohnt wäre / vnd jemand fienge/
E 2 ihm?