54 Der Achte Titul/von Leib-Gedingen.
haimbfallet / vnd er dasselbe weiter verlassen wolte / so ist er deß verstor-benen Leib Gedingerö Erben/ vor andern zu verlassen/nicht schuldig/sondern mag es seinem Gefallen nach / weiter verlassen / oder selbst be-halten/vnd sonsten/wie ihme beliebet/ als mit andern seinen frey ai-genen Gütern / damit handlen.
S. 18.
Die in Zeit deß Leib Gedingers Innhabung/ von ihme beschehe-ne Besserung der Leib Gedings Güter betreffend / wann derenthalbenimLeib-Gedings Verlaß ichtes außdrucklich bedingt worden / sollees demselben gemäß/damit gehalten werden; widrigen Falls aber istder Aigmrhumber/wann ihme das Leib Geding wieder haimbfallet/von Weingärten / Aeckern/ Wißmathen / vnd dergleichen Gründten/die beschehene gemaine Besserung zu erstatten/nicht schuldig. Wannaber der Leib Gedinger darnebens ein öeden vmbgerissen / dardurchdie Aecker oder Weingarten/mit neuen Grössten erweitert / oder sonstdergleichen Vermehr-vnd Besserung fürgenommen / solle der Aigen-thumber sich destwegen mit ihme/ oder seinen Erben / nach billichenDingen / vergleichen/oder/welches zu seiner Wahl gestellt/ ihnen diesel-be hinzuegebrachte Vermehrung/ fteybevor lassen / welcher aber einbehaust?öed-oder bawfälliges Guet Leib Geding Weiß annimbt/vnd dasselb wider erhebt/vnd verbessert / so ist der Aigenthumber/wann es gleich ohne sein Vorwissen beschehen / nach Außgang deßLeib Gedings/die darein verwendtenothwendig-vnd nutzliche Baw-Vnkosten/nach billigen Dingen zu erstatten schuldig / es wäre dannzwischen ihme/vnd dem Leib Gedinger ein anders abgeredet worden.
' ^--^ ^ ^ ^ ^ S. 19. - -
Wann ein Leib Gedinger kein aigenthumblich Guet hat/ so mö-gen zwar seine Glaubiger ihre Bezahlung bey dem Leib Gedingsuechen / auch die gerichtliche Lxecunon, jedoch nur allein auffdie Nutzniessung seines Leib Gedings/ führen.
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