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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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VonLeiv-Gedtngett. 55

Aigenthumber deswegen nicht außtrucklich verglichen / selbiges beygemainem Landbräuchigen mittern Gebäw erhalten/ vnd / wann er esüber vorhergehende Wahrnung nicht thäte / vnd das Guet in Abbawkommen liesse/ so ist er Aigenthumber / selbiges auffvergangene Er-kandtnuß einzuziehen befuegt; jedoch stehet einem/ oder andern Theilbevor / das Leibgedingte Guet zur Zeit der An-vnd Abtrettung or-dentlich besichtigen / auch schätzen zulassen/ vnd wann sich befindet/daß es auß Vnfleiß / vnd Vnachtsambkeit deß Inhabers schlechterworden/ist der Leib Gedings Geniesser/ dem Aigenthumber solchen» Schaden abzutragen schuldig.

§. 14.

Wann derLeib Gedingerden schuldigen Zinß zur bedingten Zeitnicht entrichtet / so mag der Aigenthumber das jenige vornehmen/wasdenen Grund-Herm im Änderten Buech von LomraNen Tit. 14.§. 12. Item Tit. z. von der Grund-Obrigkeit K. 21. Lc le^. zu-gelassen.

§. l5.

Wann der letztere Leib / worauffdas Leib Geding gestanden / mittodt abgehet / solle es / im fall bey Auffrichtung deß LeibGedings/dest-wegenaußtrucklichen nichts bedingt worden / desselben Jahrs Fechs-nung halber / also gehalten werden / daß nemblichen von Weingarten/Aeckern/vnd dergleichen/so ohne Menschen Hand/vndBaw/ keineFrucht tragen/deß abgelegten Erben die Fechsnung haben sollen/wannsich der Todtfallnach erstenWeingartschnitt/oderderFeld ansaat be-geben; wäre aber der Todtfall vorherobeschehen/ sosolle dem Aigen-thumber desselbenZahrs dieFechsnung bleiben.Von andern Gründen/die ohne sonder Baw/vnd Zuthun/ ihren Nutzen ertragen / als Wisen/Waid / Obstgärten / vnd dergleichen / wann sich vor Georgi der Fallbegibt / solle die Nutzung dem Aigenthumber; wann sich aber hernachder Fall zutrüge/ deß Verstorbenen letzten Leib Gedings Erben ver-bleiben.

§. 16.

Wann dem Aigenthumber die Leib-Gedings Güter/ auß Vwwürckung deß Leib Gedings / mit Recht zuerkennt worden / so hates auch bey deme/ was die Erkantnuß wegen der Fechsnung gibt/seinVerbleiben.

§. 17.

Wann ein Leib Geding durch Todtfall dem Aigenthumber

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