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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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5 6 Der StbeMßende Tttul/ von Gewalt.

7. Wann der Klager in Hangenden Rechten/vnerwartet desselbenAußtragö/ das Strittige mit Gewalt nimbt / oder wo der Ge-walt wider gebottenen Stillstand / auff auffgesetzte Pönfall/ ver-übet wird.

8. Wann es zu Heiliger Zeit/oder nächtlicher Weil:

9. AnbefreytenOrthen:

10. AuffgemainenZusammenkunfften / als an einem Marck/oder in. einem Gerichtöhauß vor der Obrigkeit/ oder Kirchen / Klöstern/

Gottöhausern / oderauffoffenen Landstrassen:l 1. Mit gewaffneter/vnd gewährter Hand/ mitAuffbott/ Glocken-straich/vnd dergleichen beschiecht.

.K 5. ' . -W'^Wann bey Vnserm Landmarschallischen-vnd andern nachgesetz-ten Gerichtern/ein solcher Gewalt/darbey ein Lands-Fridbruch vnter-lauffet/ fürkombt/solle über den geklagten Gewalt / von ihnen zwarerkennt/jedoch soviel den Land-Fridenbruch belangt/ solcher Vn6/alöLandöfürsten/ oder Vnserer Nider Oesterreichischen Regierung/angezeigt/ dessen in dem Abschied gedacht/ vnd VnövmbVnseröharbey mit vnterlauffenden Landöfürstlichen Inreresse Willen / die Er-kandtnuß / vnd Bestraffung vorbehalten werden.

§6.

Welcher sich in seiner rechtmasstgen LosseK, wider eines andernGewalt/vnd vnbefuegtenAngriff/ auff gebührend / vnd in Rechtenzuegelassene Weiö/selbst schutzt/vnd handhabt / der kan deswegenkeines Gewaltö beschuldiget / noch angeklagt

werden.