5 6 Der StbeMßende Tttul/ von Gewalt.
7. Wann der Klager in Hangenden Rechten/vnerwartet desselbenAußtragö/ das Strittige mit Gewalt nimbt / oder wo der Ge-walt wider gebottenen Stillstand / auff auffgesetzte Pönfall/ ver-übet wird.
8. Wann es zu Heiliger Zeit/oder nächtlicher Weil:
9. AnbefreytenOrthen:
10. AuffgemainenZusammenkunfften / als an einem Marck/oder in. einem Gerichtöhauß vor der Obrigkeit/ oder Kirchen / Klöstern/
Gottöhausern / oderauffoffenen Landstrassen:l 1. Mit gewaffneter/vnd gewährter Hand/ mitAuffbott/ Glocken-straich/vnd dergleichen beschiecht.
.K 5. ' . -W'^Wann bey Vnserm Landmarschallischen-vnd andern nachgesetz-ten Gerichtern/ein solcher Gewalt/darbey ein Lands-Fridbruch vnter-lauffet/ fürkombt/solle über den geklagten Gewalt / von ihnen zwarerkennt/jedoch soviel den Land-Fridenbruch belangt/ solcher Vn6/alöLandöfürsten/ oder Vnserer Nider Oesterreichischen Regierung/angezeigt/ dessen in dem Abschied gedacht/ vnd VnövmbVnseröharbey mit vnterlauffenden Landöfürstlichen Inreresse Willen / die Er-kandtnuß / vnd Bestraffung vorbehalten werden.
§6.
Welcher sich in seiner rechtmasstgen LosseK, wider eines andernGewalt/vnd vnbefuegtenAngriff/ auff gebührend / vnd in Rechtenzuegelassene Weiö/selbst schutzt/vnd handhabt / der kan deswegenkeines Gewaltö beschuldiget / noch angeklagt
werden.