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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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28 Der Siebende Tttul/

macht/so solle er nichts destowenigerdem Berg-Hmn das gewöhn -liche Bergrecht hinführo davon entrichten.

§. z.

Der Berg-Hm ist nicht schuldig/ den ihme gebührenden Wein-Dienst mit Gelt ablösen zu lassen/hingegen er auch den Bergholden/zur Ablösung nicht nöthigen kan.Da aber ein Berg-Hm zu wohlfail-len Zeiten / oder schlechten Jahren / sein Bergrecht ab-vnd einzufor-dern / es ftye gleich nachlassiger Weiß / oder auch fürstlichen / darum-mcn anstehen liesse / daß er hernach zu bessern / vnd theuren Zähren sol-ches / sambt dem andern/einzunehmen vermeinte/ so solle er dessen nichtbefugt seyn/sondern dem Bergholden/wann die Jahrliche Raichungdeß schuldigen Bergrechts an ihme nicht erwunden / von denen Auß-stands-Jahren/ die Ablösung in dem Werth/wie der mitler Kauff der-selben Orthen/ Jahrlich gangen/ zu thun bevorstehen; herentgegenauch/da bey guten Jahren/der Berg-Hm seines gebührenden Wein-Diensts nicht habhafft werden können/vnd schlechtere Jahre daraufferfolgt/ er das außständige Bergrecht in dem schlechter« / vndring-sckätzigern Gewächs anzunehmen nicht schuldig/ sondern darfür denWerth/wie solcher vorige Jahr gegangen / zu fordern befuegt seynsolle / welches dann auch von dem Kehent-Hmn/vndZehentholdmzu verstehen.

MWMDr- ' ^ §^ K^' - ' A-W'

Es kan auch der Berg-Hm die Außständt von vorigen Iahren/beyderFechsnung suchen/ deswegen die Verführung deß Maischesbey dem Weingarten verbieten / vnd selbst pfändten;es wäre dannmit dem Inhaber deß Weingarten / welcher die Außständt verursacht/ein Veränderung fürgangen/in welchem Fall die Außständ/ somehr/als von dreyJahren herrühren/nicht bey dem gegenwärtigenJnhaber/oder seiner Fechsnung/sondern bey dem vorigen einzubringen/ vnd solleein jeder Berghold/ die Veränderung bey dem Berg-Herm gewißli-chcn anmelden / der Berg-Hm aber solches ohne Tax fürmercken zulassen schuldig seyn>

L-5.

Es ist niemand zugelassen / solle auch weder vom Zehent-Berg-noch Grund-Hmn nicht gestattet werden / auß Aeckern / Wisen / oderWaiden / welche nicht wenigist vor zwantzig Jahren Weingarten ge-wesen / newe Weingarts Grössten / vnd Sätz zu machen / es sey in derEbne/Höche/oder Gebürg/nirgend außgenommen/ vnd da sich je-mand