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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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Von VogtHeym. 9

Vogtheyseye/ nichts schrifftliches fürzuweisen /sosolle es doch fürein Erb-Vogthey gehalten werden/ es wäre dann/ daß der Grund-Herr/oder Stiffter/mit Briefflichen Vrkundtett/ oder in andere Weeg/genugsamb beweisen / oder darthun möchte/ daß allein ein Bett-Vogthey scye; Jedoch ist obvermeldte Verjährung der Zwey vndDreyssig Jahren/ allein gegen denen Weltlichen Grund-Herren zuverstehen/ dann/ die Geistlichen Grund- Herren betreffend/ lassen Wir bey denen / den Achten ^arrij Sechzehenhundert Am vnd Drey-sig/vndNeundten^arcij ^NN0 Sechzehenhundert Vier/ vndDrey-stg/ ergangenen Resolutionen der Zeit allerdings verbleiben.

- . , >. 5. ^

Ein Vogt-Herr hat von seinen Vogt-Holden/ den schuldigenVogt-Dienst/jedoch ohneStaigcrung/wie auch dasjenige/waö erVogt-Herr sonsten in alt hergebrachter?osse58 hat/ einzunemmen/vndzu fordern/hingegen istderVogt-Herr seine Vogt-Holden jederzeittrewlich zu schützen/ verbunden»

§6.

Der Vogt-Herr ist schuldig / fleisstge Obsicht zu haben / daß die/vnter seine Vogthey gehörige Kirchen-oder andere GeistlicheStifftS-Güter/vndEinkommen/ treulich verwaltet/ vnd darüber Zährlich/oder längist inner zwey Jahren / Ehrbahre Raittung bey der Kirchen/vnd zwar in dem Psarr-Hoff/ wo einer vorhanden / da aber nicht / ineinem andern/der Kirchen nahend gelegenem tauglichen Hauß/ mitVermeidung aller vnnothwendigen Vnkosten / gethan werde. Vndsolle fich der Vogt-Herz mit dem Pfarrer/wegen der RaittungS-Auff-nehmung/eines gewissen Tags/vnd Stund vergleichen / auch solchesVierzehen Tag vorhero/ von der Kantzl/ damit sowohl der Grund-Hm/als Pfarmlennig/vnd sonsttn ein jeder/so darbcy imereilirc, er-scheinen möge/verkündet: auch wann die Raittungen ordentlich auff-genommen / selbige vom Pfarrer / vnd Vogt-Herrn also gleich in locorari6cirr, vnterschriben / vnd gefertiget werden. Was aber die Auff-nehmung der Kirchen-Vätter/oder Zech-Pröbst/anbelangt/ solle Mvorvon dem Vogt-Herrn die Pfan-Mennig mit ihrem Vorschlagvernommen/ vnd auß denen Pfan-Kindern alsdan Ehrlich-Gewis-senhafft-vnd Wohlhabige Mmmer bestellt werden.

§. 7»

Was im vorstehendem §. derKirchen-Raittung halber / für denVogt-Herm geordnet/ist nicht dahin zu verstehen / als ob dardurch

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