Von Gebäwen/Gaaten/Lmd Pflantzen/)c. 45
auch dafür Ergötzlichkeit / vnd Abtrag zu thun/schuldig; es wäre dannvon dem Bawmann fürsatzlich/vnd nicht auß Zrrthumb/beschehen.
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Wer einen ftembden Acker mit seinem Saamen anbawt/der ver-liert seinen Saamen / vnd der Aigenthumber deß Ackers mag diewachsende Frucht für sein aigen fechjnen/ohne einigen Abtrag; es hättedann der Bawmann solches nicht fürsätzlich / sondern auß irrigemWahn gethan / so soll sich der Hm deß Ackers mit ihme vmb denSaamen/ wie solcher desselben Jahrs in mittern Kauff ist/verglei-chen. Herentgegen wann einer mit srembdem Saamen seinen Grundbesähet/so bleibt zwar auch ihme/vnd nicht deme/ dem der Saamen ge-hört/dieFruchtfechsnung/so er es auß vnerweißlichemJrrthum gethan/gegen Widerkehrung billig damahlm-gängigen Werths / sonsten abermag ihme gleichfalls der Hm deß Saamens (wie droben) vmb Ge-walt/ vnd Entfrembdung beklagen.
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§.9.
Wann ein Baum auff einem gemeinen Rain / zwischen zweyerGründ stehet/der gehört beyden zugleich zu. Stehet er aber gleichwohlauffeines andern Grund allein/vnd dieWurtzen/vnd Aest/erstreckensich auff eines andern neben tigenden Grund/ so viel dann der Vbersallgibt/ soll er der Baumfrüchten/neben dem andern/zu gemessen haben.
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Wann aber die Bäum sich so weit außbreiten/ daß sie mit derenTesten/ vnd Wurtzen / deß Nachbarn Gründen schädlich seynd so hatder Nachbar Macht / wann es der Baum-Herz / auff Ersuchen / nicht
wenden will / solche schädliche Aest/ vnd Wurtzen/selbst ab-
vnd weck zu hauen.