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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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44 Der Dreschende Tttul/

vnd ohne vnerweißlichen Jrrthumb thut / jedoch daß solch Gebäwohne sondern Schaden widerumben abzubrechen / vnd der Holtz-Hmsein Holtz wider begehrt / solle ihme dasselbe ersolgen; e6 wäre dannüber drey gantzerJahr vngeant gestanden/vnd solle hernach der für-schliche Baw-Hen / gegen aigenthumblicher BeHaltung seines Ge-bäw / nur allein den billichen Werth deß frembden Holywerchö / zu er-statten schuldig seyn.Wäre aber das Gebäw von Holtz also beschaffen/daß einem gemauerten ahnlich / vnd ohne sonderm Schaden / nichtwieder abzubrechen / so ist damit / wie mit dem gemauerten Gebäw/zuhalten.

. . , ^ 5. " ^

Wann einer seinen Weingarten mit Stecken / die einem andern ge-hörig/besteckt/sobald die Reben daran gebunden / solle der Aigen-thumber deren Stecken/nichtMacht haben/weitn darnach zu greiften/sondern sie sollen in demselben Weingarten gelassen werden / damit ander Frucht nicht Schaden geschehe; der Weingart-Hen aber/solle sich/nachdem er wissentlich / oder vngefährlich solche verbraucht/mit dem/dessen die Stecken aigen gewest / nach billigen Dingen abfinden.

A. 6»

Also auch / wann einer frembde Bögen / Baum / Pflantzen / oderdergleichen/in seinen Grund/vnd Boden gesetzt / vnd dieselbe einge-wurtzt haben/also daß sie ohne Verderben nicht wider außgegmben/vnd weckgenommen werden mögen/ solle der/ dem sie gehört / solchegleichwohl dem Grund-Herm für Aigenthumb lassen / vnd darfür / soänderst der Grund-Hm nicht fürfätzlich/sondern auff irrigem Wahn/dasselbige gethan / die Widerkehrung billichen Werths/einnehmen.Wäre es aber durch den Grund-Herm wissend-vnd fmsetzlich/ auchmit Entfrembdung beschehen/mag er ihne/ neben Erstattung deß bil-lichen Werthö/noch absonderlichen vmb Gewalt / oder der Entfremb-dung halber/beklagen.

§.^7.

SolangderleyBögen/Bäum/Pflantzen / öder anderö nicht eiwgewurtzt/bleiben sie ihreö vorigen Herm/ der auch dieselbe/sambt Ab-trag/Gewalt/vnd Schäden/wieder zu begehren Fuea hat. Setzt abereiner seine Bögen/Bäum/odtt Pflantzen/in einen ftembden Grund/der mag solche/alldieweilen sie nicht eingewurtzt/ doch demHenndeßGrundö ohne Schaden/wiederaußnehmen/vnd üußgraben. Nachdem sie aber eingewuttzt/stehensiedemHermdeßGrundözue/ der ist