Von Gebäwen/Gaaten/Pflantzen/zc. 4z
bißfallsderBaw-Hm zum Bawzeig nicht greiffm/ noch solchen ih-me wieder zueaignen.
§. 2.
Wann aber einer dergleichen Gebäw/ auß vngefährlichem In-thumb/auff frembdem Grund fürgenommen hätte / oder selbigenGrund bona iicle mit guetemGlauben/vnd Trauen innen hatte / sowird zwar das Gebäw auch deß Grund-Hmns aigen; jedoch ist ergegen der Abtrettung/ sich mit dem Baw-Herm deß Baw-Zeugö/vndVnkosten halber/nach billigen Dingen zu vergleichen schuldig. Wäreaber auch der Bauzeig nicht dessen / der den Baw auff frembdemGrund gethan/ sondern eines andern gewest/ so bleibt nochmahlenzwar das gantze Gebäw dem Grund-Herm; er solle sich aber vmb denbillichen Werth deß Bawzeigs / mit deme / dessen derselbe gewest / auffsein Begehren/vergleichen/e6 habe der Baw-Hm wissend soder vn-wissendlichen solchen frembden Zeig dahin verbraucht; doch so der Ai-genthumber deß verbawten Bawzeigs/ die wieder Erstatt-vnd Ver-gnügungbet) demBaw-Herm selbst lieber suechenwolte/ stehet ihmesolches/wie all andere rechtliche Sprüch/bevor.Vnd dann so derBaw-Hen den frembden Zeig nicht fürsetzlich / sondern bona Kc!e, änderstnicht wissend/als derselbe gehörte ihm zue/ dahin verbraucht/ so ste-het ihme der Kegels gegen dem Grund-Herm vmb die Enthebung/oder gleichmässige Erstatt-vnd Vergnügung deß billigen Werthsauch bevor.
§. z.
Entgegen wann einer auff seinem aignen Grund / vnd Boden/ein Gebäw von ftembder Matery / vnd Bawzeig fürnimbt/ er thue esfürsetzlich/vnd mit Wissen/oder nicht/so ist er gleichwohl nicht schul-dig/ solch Gebäw wieder abzubrechen vnd den darzu verbrauchtenfrembden Zeig dessen rechtem Herw erfolgen zu lassen / sondern wanner es dona ticke gethan/solle er den Zeig mit billichem Werth wiedererstatten / vnd bleibt ihm dann sein Gebäw ferrer frey; hat aber er wis-stndlich frembden Zeig fürsätzlich verbraucht / darumben mag ihneder/dem solcher gehört/zu wieder Erstattung dessen / vnd Abtrag deßerwisenen Gewalts/ mit Klag fürnehmen: wie auch da es einDiebstallwäre/wegen der Entfrembdung/anklagen/sondern auch mit Gewalts-Klag /oder auch vmb die Entfrembdung fürnehmen.
§. 4.
Wann jemand von frembdem Holtzwerch ichtes auff seinemGrund/vnd Boden auffrichten last/ob er schon dasselbe vngefährlch/
F 2 vnd