Von Geistlichen Lchenschafften. 7
uß was MMendie MeistliZe WeIen-
fchafftenverlohren werden.
L. 22.
Er ein Geistliche Lehenschafft besonders verkaufft/ der ver-liehrt dardurch solche Lehenschafft/ vnd wird die Lehenö-Pfarr/oder öeneKciuln,davon allerdings befreyet. Eshat auch derKauffer den dafür außgelegtenKaufffchillingnicht wieder zurück zu begehren/sondern ist gleichfalls derPfarr / oder LeneKcio, verfallen.
§. 2Z.
Wann ein Lehenöhmselbsten/oder durch andere/ seinen Lehenö-Pfarrer / oder öeneiiciaren, mit gefahrlichen Straichen bößlich/vndfreventlich am Leib verletzt / oder gar vmb das Leben gebracht/so hat erdamit die Lehenschafft verwürcket/vnd ist die Lehmö-Pfan/oderLene-iiLiuin hinfüran davon gantzlichen befreyet / auch die LoUacur demOrcknaiio zustandig.
24.
Wofern ein Lehenshm sich seiner Lehenö-Pfan / oder Stifft-Gü-ter/gefährlicherweiß anmassete/oder sonsten in andere weeg/ demselbengrossen Schaden/vnd Beschwarnußzufügete/ solle et/neben Erstat-tung deß angethanen Schadens/auch der Geistlichen Lehenschafft ver-lustigt seyn/vnd die^oüacui solcherLehenö-Pfarr/ oder öenelici) ,dem
Orcknario zustehen.
§. 25.
Jedoch ist hiebey zu mercken/daß keiner seiner Geistlichen Lehen-schafft/auß einer/ oder andern hievor gesetzten Vrsach / ohne vorgehen-derRechtlicher Erkantnuß/entsetzet/vnd solche Erkalltnuß/wie auch al-le andere Stritt/vnd Berechtigungen/die Geistliche Lehenschafften be-treffend/vor Vnserer N:O: Regierung vnmittelbahr fürgenommenwerden sollen.
§. 26.
Letztlichen ist zu wissen/daß im Fall bey einer/ oder andern Geistli-chen Lehenschafft in denen auffgerichten Stifft-Brieffen sonderbar-je-doch sonsten zulässige Beding-vnd Verordnungen begriffen/ welche di-senVnseren Satzungen etwan zugegen/ oder hierin gar nicht bedachtwaren/hierdurch solchen absonderlichen Beding-vnd Verordnungennichts benommen/sondern es bey denenselben gleichwol sein Vrrblei-ben haben solle.
Ander-