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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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Von Geistlichen Lchenschafften. 7

was MMendie MeistliZe WeIen-

fchafftenverlohren werden.

L. 22.

Er ein Geistliche Lehenschafft besonders verkaufft/ der ver-liehrt dardurch solche Lehenschafft/ vnd wird die Lehenö-Pfarr/oder öeneKciuln,davon allerdings befreyet. Eshat auch derKauffer den dafür außgelegtenKaufffchillingnicht wieder zurück zu begehren/sondern ist gleichfalls derPfarr / oder LeneKcio, verfallen.

§. 2Z.

Wann ein Lehenöhmselbsten/oder durch andere/ seinen Lehenö-Pfarrer / oder öeneiiciaren, mit gefahrlichen Straichen bößlich/vndfreventlich am Leib verletzt / oder gar vmb das Leben gebracht/so hat erdamit die Lehenschafft verwürcket/vnd ist die Lehmö-Pfan/oderLene-iiLiuin hinfüran davon gantzlichen befreyet / auch die LoUacur demOrcknaiio zustandig.

24.

Wofern ein Lehenshm sich seiner Lehenö-Pfan / oder Stifft--ter/gefährlicherweiß anmassete/oder sonsten in andere weeg/ demselbengrossen Schaden/vnd Beschwarnußzufügete/ solle et/neben Erstat-tung deß angethanen Schadens/auch der Geistlichen Lehenschafft ver-lustigt seyn/vnd die^oüacui solcherLehenö-Pfarr/ oder öenelici) ,dem

Orcknario zustehen.

§. 25.

Jedoch ist hiebey zu mercken/daß keiner seiner Geistlichen Lehen-schafft/auß einer/ oder andern hievor gesetzten Vrsach / ohne vorgehen-derRechtlicher Erkantnuß/entsetzet/vnd solche Erkalltnuß/wie auch al-le andere Stritt/vnd Berechtigungen/die Geistliche Lehenschafften be-treffend/vor Vnserer N:O: Regierung vnmittelbahr fürgenommenwerden sollen.

§. 26.

Letztlichen ist zu wissen/daß im Fall bey einer/ oder andern Geistli-chen Lehenschafft in denen auffgerichten Stifft-Brieffen sonderbar-je-doch sonsten zulässige Beding-vnd Verordnungen begriffen/ welche di-senVnseren Satzungen etwan zugegen/ oder hierin gar nicht bedachtwaren/hierdurch solchen absonderlichen Beding-vnd Verordnungennichts benommen/sondern es bey denenselben gleichwol sein Vrrblei-ben haben solle.

Ander-