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Der Röm: Kayserlichen/ auch zu Hungarn/ und Böhaimb [et]c. Königl: Mayestätt/ Herrn/ Herrn Leopoldi Ertz-Hertzogens zu Oesterreich [et]c. Unsers Allergnädigsten Herrn/ und Lands-Fürstens/ Newe Satz- und Ordnung In dem Ertz-Hertzogthumb Oesterreich Unter der Enns/ De Iuribus Incorporalibus, Oder von Unterschiedlichen Gerechtigkeiten
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6 SrsterTikul/

den Vnterthanen/vnd Einkommen/ferrer nichts zu suchen/die sollensich auch aller anderer Anmas-vnd Beschwerungen / gäntzlichen ent-halten/ausser wan ihnen/Krafft deßStifft-Briesss/ein mehrers gebüh-rete/oder sie von vnerdencklichenIahren ein anders hergebracht hätten.

Mas Gestalten eine MistlW MeZen-

fchafft erlangt wtrd.

§. 17.

>Sr eine Pfan-Kirchen/oder anders GetstltcheS

'kene6cium stifftet/erbawet/oderden Grund darzuvmb-sonst hergibet/der erlangt hierdurch die Geistliche Lehen-^schafft. Vnd ob schon solche Stifft-Erbaw-vnd Herge-bung deß Grunds/nicht nur von einem allein/sondern von mehrem be-schicht/so ist doch dieLehenschasst einem jeden auß ihnen zuständig/wansie gleich solches nicht außdrucklich bedingt/vnd vorbehalten hätten.

§. 18.

Nicht weniger wird die Geistliche Lehenschafft durch die/ in Rech-ten gegründte Verjährung erlangt.

S. 19.

Wann ein Lehenshern'n seinem leüamenr einen UmveriA-Cr-ben einsetzet/ soistvnter solcher Erbschafft auch die Geistliche Lehen-schafft verstanden/ da er aber ohne letzten Willen abstirbt/ so fällt dieLehenschafft auffseine hinterlassene rechtmWge Erben.

20.

Wann ein Herzschafft/Statt/Marckt/Dorff/ oder anders Guet/wie auch ein gesambte Erbschafft / verkaufft/ in Versatz / oder Bestandüberlassen wird / worbey sich eine Geistliche Lehenschafft befindet / so istselbige auch vnter dem Verkauff/Versatz/ oder Bestand acccssoric, je-doch ohneTarirung/vndAnschlag/vmb Geldt/oder Geldts werth/zuverstehen/wofern sie nicht außtruckentlich davon außgenommen: Wiedann auch sonsten nicht zugelassen/ eine Geistliche Lehenschafft allein/vndabsonderlichzuverkauffen/oderzu versetzen/noch in Bestand zulassen / noch auffeinige Weiß vmb Geld/ oder Gelds werth zu veräus-sern.

§. 21.

Ein Geistliche Lehenschafft kan auch mit keiner Weltlichen Sach/wol aber gegen einer andern Geistlichen Lehenschafft / oder sonsten miteiner Geistlichen Gerechtigkeit/verwechslet werden.

Auß