6 SrsterTikul/
den Vnterthanen/vnd Einkommen/ferrer nichts zu suchen/die sollensich auch aller anderer Anmas-vnd Beschwerungen / gäntzlichen ent-halten/ausser wan ihnen/Krafft deßStifft-Briesss/ein mehrers gebüh-rete/oder sie von vnerdencklichenIahren ein anders hergebracht hätten.
Mas Gestalten eine MistlW MeZen-
fchafft erlangt wtrd.
§. 17.
>Sr eine Pfan-Kirchen/oder anders GetstltcheS
'kene6cium stifftet/erbawet/oderden Grund darzuvmb-sonst hergibet/der erlangt hierdurch die Geistliche Lehen-^schafft. Vnd ob schon solche Stifft-Erbaw-vnd Herge-bung deß Grunds/nicht nur von einem allein/sondern von mehrem be-schicht/so ist doch dieLehenschasst einem jeden auß ihnen zuständig/wansie gleich solches nicht außdrucklich bedingt/vnd vorbehalten hätten.
§. 18.
Nicht weniger wird die Geistliche Lehenschafft durch die/ in Rech-ten gegründte Verjährung erlangt.
S. 19.
Wann ein Lehenshern'n seinem leüamenr einen UmveriA-Cr-ben einsetzet/ soistvnter solcher Erbschafft auch die Geistliche Lehen-schafft verstanden/ da er aber ohne letzten Willen abstirbt/ so fällt dieLehenschafft auffseine hinterlassene rechtmWge Erben.
20.
Wann ein Herzschafft/Statt/Marckt/Dorff/ oder anders Guet/wie auch ein gesambte Erbschafft / verkaufft/ in Versatz / oder Bestandüberlassen wird / worbey sich eine Geistliche Lehenschafft befindet / so istselbige auch vnter dem Verkauff/Versatz/ oder Bestand acccssoric, je-doch ohneTarirung/vndAnschlag/vmb Geldt/oder Geldts werth/zuverstehen/wofern sie nicht außtruckentlich davon außgenommen: Wiedann auch sonsten nicht zugelassen/ eine Geistliche Lehenschafft allein/vndabsonderlichzuverkauffen/oderzu versetzen/noch in Bestand zulassen / noch auffeinige Weiß vmb Geld/ oder Gelds werth zu veräus-sern.
§. 21.
Ein Geistliche Lehenschafft kan auch mit keiner Weltlichen Sach/wol aber gegen einer andern Geistlichen Lehenschafft / oder sonsten miteiner Geistlichen Gerechtigkeit/verwechslet werden.
Auß