Von Geistlichen Lehenfchafften. 5
^ V ' ' ' ^ / ' §. I Z. ^
Wann ein Lehenshm durch Krieg / Fewers-Brunst / Wassergüß/oder andere dergleichen vnversehene Zufall / in Armuth gerathet / so istjhme die Kirchen von dem / über Abzug anderer ihrer nothwendigenAußgaben/ verbleibenden Einkommen/nach zimblichen Dingen/Hülffzu laisten/verbunden.
A. 14.
Wann ein Pfarrer/vnd VeneiiLiar,oder Zöchleut/mit derKirchen/oder andern Geistlichen Stiffts-Gütern/vnd Einkommen / nicht/wiesichs gebührt/ handleten/ so isteinLehenshen darinnen geziemendesEinsehen zu thuen/befugt/zu welchem Ende dann ihme/denen Kirchen-Raittungen(so Jährlich/oder längist in ZwelM Jahren auffzunem-men) wie auch denen Abhandlungen der verstorbenen Pfarrern / vndLeneilLiÄten Verlassenschafft/nach jedes Qhrts üblichen Gewonheit/vnd Herkommen/entweder selbst/oder durch Gewalttrager beyzuwoh-nen/bevorstehet. Wiees aber mit Auffnehmuna der Kirchen-Raittun-gen zu halten/ist im nachfolgenden Änderten Titl / von denen Vog-theyenS. 6. gemeldt.
L 15.
E6 gebühret auch einem Lehensherm/ demjenigen Priester/wel-chem die Lchens-Pfarz/oderStifft / auffseine?i^5enraci0n, von demOräinario verliehen worden/die tempoi alia, vnd Einkommen solcherPfan/oder Stifft/bey dessen Inttallarion zu übergeben. Vnd ob schonseine?i ^5cnl.Ari0n etwa auß erheblichen Vrsachen / von dem 0i6ina-rio nicht angenommen/auch von ihme in gebührenderZeit kein anderertauglicherPriester prXiennrr,vnd darumben die Pfan von demOrcii-Qario einem andern verlihen worden / so kan / vnd soll er gleichwol den-selben wcempoi^libuzinttalliren : Wie auch / im Fall die Vrsachen/warumbendie?iXsemÄri0nnicht angenommen wird/ zwischen demOrciinario ,vnd Lehensherm strittig wären / vnd deswegen die Pfar:provisorio moäo ersetzt werden müste/Er Lehensher! entzwischen demeingesetzten Pfan-Vmveser dieEinkommen ebenfalls prvvisorio mo-6v erfolgen lassen. Vnd diß alles / so vil die inttallÄnon, vnd Vber-ab der remporalien betrifft/ist allein zu verstehen / wo neben dem Le-ensherm/kein absonderlicher Vogthen vorhanden/ dan sonsten solcheInflation nicht dem Lehens-sondern demVogtherm zustandig.
L. 16.
Ausser dieser erzehlten Gerechtigkeiten/Haben dieLehensherren bey.ihren Lehen-Pfarren/LeneKcien, vnd Stifftern / wie auch bey dersel-
Az ben