diese vollständige Nachricht zum Testen meiner Leser, welche jenes Werk nicht be-sitzen, mit.
Dieses ist die erste, äußerst seltene Aufgabe eines, in aller Betrachtung, und besondersdeswegen höchst merkwürdigen Buches, weil es die Quelle jener fürchterlichen Lsmliu^s ist,die seit 15z?, einer unzählbaren Menge Menschen in Deutschland Leib und Leben, Gut undEhre — von Rechtswegen — abgesprochen, aber gewiß noch nie einen Schurken gebessert,oder Tugend und Rechtschaffenheit befördert hat. Sonderbar ist es, daß den Lehrern despeinlichen Rechtes diese allererste Ausgabe erst 1765 in den Gvttingi sehen Anzeigenvon gelehrten Sachen izz durch den berühmten Herrn D. Koch, Kanzler in Giesen,bekannt gemacht werden mußte, da sie doch der aufmerksame Littcrator schon eher, und we-nigstens seit 1749, aus Hirschens VMIsi^. IV, p. 4. n. 24 kannte.. Freylich wird ofteine Sache da am wenigsten gesucht, wo man sie doch am ersten finden konnte. Man wirdvon mir hier keine weitläuftige Ausführung des kläglichen Zustandes erwarten , in welchem sichdas peinliche Recht, noch zu Anfang des fechszehenden Jahrhunderts befand. Wer mehrdavon wissen will, dem wird Herrn Prof. Malblanks in Altdorf Geschichte derPeinlichen Gerichtsordnung Kayser Karls V Nürnb. 17SZ. 3. die gründlichsteBelehrung geben. Kayser Maximilian I. w.^r daher ernstlich auf eine Verbesserung bedachtund 1498 und iZso wurde auf den Reichstagen beschlossen, daß eine allgemeine pein-liche Gerichtsordnung gefertis-et werden sollte. Ohne allen Zweifel gab dieser Reichstags-schluß, dem zu seiner Zeit so berühmte» Freyherrn Johann von Schwarzenberg , da-maligen bambergischen geheimen Rath, die nächste Veranlaßung, die Hand an ein so wichtigesWerk zu legen, und eine feste peinliche Gerichtsordnung zu entwerfen, die vermuthlich be-stimmt war auf dem Reichstag vorgelegt zu werden. Ehe dieses noch geschehen konnte, riecher dem damaligen Bischof Georg zu Vamberg, den gemachten Aufsatz einstweilen in feinemBisthum zu publicircn und rechtsgültig zu machen. Diefes geschah auch, und so wurde der-selbe im Jahr 1S07, unter der Rubrik einer Bambergischen Halsgerichtsordnungin Druck gegeben und promulgirt. Hätte dieser große M nn sonst keine Verdienste, so würdedieses einzige Werk seinen Namen haben unsterblich machen können. Er hat sich aber auchsonst auf manche Art, vor vielen feiner Zutgenoßen, auf das rühmlichste ausgezeichnet.Gerne wollten wir von demselben auch hier nähere Nachricbren g^ben; wir müßten aber nurdasjenige wiederholen, was schon der verdiersivolle Herr Past. Strobel in^ seiner kurzenNachricht von dessen Leben und Schriften, ingleichen Longolius in den sichern Nachrich-ten von Brandenburg Culmbach Th. 4. S. 53 u. f. und nach beyden, Hr. Prof Ma blank,in der schon angeführten Gesch ich te S. -12 u. f. von dem Leben, Charakter und Schriftendcss lben gesagt hat. Nur dieses wollen wir kürzlich von ihm bemerken, daß der FreyherrJohann von Schwarzenberg und Hohenlandsberg aus diesem uralten, nunmehr
fürstlichen