6OO Geschichte der christlichen Religion.
auch den Bußfertigen, oder denen, die ihre Last«bcreueten lind Besserung versprächen, die Gemeinschaftl?v/>'^». der Kirche zu versagen. Ißt aber sing man an, die^-54- Verweigerung des Abendmah les unter die Bußstrafen,welche die Kirche ihren Abtrünnigen auflegen könnte,zu rechnen, und also ein Zwangsmittel daraus zu machen.Man faßte ein feyerlichcs Kirchengesetz ab, daß denBüßenden , ob sie gleich versicherten, daß es siereuete, die Religion verleugnet, einen Ehebruch odereine andere so schwere Sünde begangen zu haben, dasAbendmahl nicht eher, als in der Stunde des Todesgereichet werden sollte? Maßte sich hier die Kirchenicht die Gewalt an, von ihren ausgearteten Mitglie-dern mehr Genugthuung zu fodern, als sie foderndurfte ? Was konnte sie mehr verlangen, als eineöffentliche Abbitte des Aergernisses, das ihr gegebenworden war,und eine fcyerliche Versicherung der Büßen-den , ins künftige dieses Aergerniß nicht wieder zu ge-ben? Könnte man das Gesetz, welches die Büßen-den bis an das Ende ihres Lebens von der Gemein-schaft der Gläubigen am Altare ausschloß, nicht einenEingriff in das Strafamt Gottes nennen, wofernman nicht wüßte, daß die Kirche dasselbe aus den be-sten und löblichsten Absichten verfasset hätte. Siewollte, saget man, von der Aufrichtigkeit der Reueüberzeugt seyn, welche die Büßenden vorgaben. Al-lein , wenn sie die Macht nicht hat, die Heuchler undSchemchristen aus ihrer Gemeinschaft auszuschließen:Woher hat sie denn die Macht, die Gefallenen, wem,sie Buße und Neue vorgeben, nicht eher zum Altarezuzulassen, als bis sie eine vollkommene Ueberzeugungvon der Aufrichtigkeit ihrer Reue erhalten hat ? Die-ser zuweit ausgedehnte Gebrauch der Excommunu
canon