Zweyter Abschnitt.
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c.:tion entstund zwar zum Theile aus guten Absichren; Siebe die,zum Theil aber auch aus unrichtigen Begriffen, wel- Letrach-
Necht, der die Gefallenen bis cm das Ende ihres Lc- che.benö aus der Kirche verwies, und noch wenigervarus von Rom , welcher sie niemals wieder in dieGemeinschaft der Kirche aufgenommen wissen wollte.
Doch wir wollen nicht weitläufig untersuchen, wierechtmäßig das Verfahren der Kirche gegen die Büßen-den gewesen sey. Wir merken nur an, daß die Reli-gion dazumal über die Gemüther der Gefallenen so vielGewalt hatte, daß sie sich auch Gesetzen unterwarfen,über deren Rechtmaßigkeit sich streiten läßt. Sie un-terwarfen sich denselben um so viel lieber, weil sie ein-sahen, daß diese Gewohnheit aus guten und uneigennü-tzigen Absichten eingeführet worden war. Es hat Zei-ten gegeben, wo eine größere Gelindigkeit erkauft wer-den konnte. In diesen Zeiten aber nahmen die Bi-schöfe auch von den Büßenden keine Gaben bey dengottesdienstlichen Versammlungen der Christen an.Die Kirche wußte noch nicht, daß sie die Macht be-säße , ihre Bußstrafen in andere gute und in weit ein-träglichere Werke zu verwandeln.
Damals hatten auch noch die Bischöfe sehr hoheBegriffe von den L.ayen. So eifersüchtig sie schonauf ein Ansehen waren, das ihnen zufallige Ursachengegeben hatten: so glaubeten sie doch nicht, daß sie dieBüßenden aus eigener Macht, und ohne die Zuzie-hung des ganzen Volkes, zur Kirchengemcinschaft wie-der aufnehmen konnten. Denn CnprianuS versichertausdrücklich, daß nach einhallige^ Ueberenistimmung
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