Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1782)
Entstehung
Seite
347
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i. Kap. 5. Pronomen. §. 646.647. 347

das arme Mädchen, trockne ihr ihre Thränenab; er nahm das Frauenzimmer bey derHand und führte sie herein.

Die abstraften Possessiva, (S. Th.i. §. Z59.)können im Hochdeutschen nie anders als substantivegebraucht werden: die Meinigcn, das Geinigezu Rache halten. Im Oberdeutschen gebrauchtman sie auch häufig adjective, ein unsrigcr Gfsi-cier, d.i. einer unserer Officier, oder einer vonunsern Gfflcicren, ein Gfficier von unsernTruppen; welches aber im Hochdeutschen ein Ar-gerniß ist.

§. 646. Mehrere durch eine Conjunction ver- Ein Pösses-bundene Substantiv« eines Geschlechtes, allenfalls sivum beyauch, wenn eines ein Masculinum und eines ein webrernNeutrum ist, bedürfen nur eines Possessivi: meinLeben und Vermögen, sein Haus und Hof.In andern Fällen muß daö Possessivum wiederhoh-let werden: euer Leben und eure Ehre; euerLeben, eure Ehre, euer alles ist in Gefahr.

§. 647. Eine gedoppelte deutliche Bezeichnung Fehlerhafteeines und eben desselben Verhältnisses ist eigentlich Possessivain allen Sprachen ein Fehler, weil die Natur alle nacy Geni-unnöthige Weitläufigkeit fliehet. Der Begriff desBesitzes wird durch den Genitiv eines Substanti-ves bereits deutlich genug bezeichnet, S. §. 6iz; esist daher nicht allein überfltissig, sondern selbst feh-lerhaft, dem Genitive des Besitzes noch ein Posses-sivum nachschleichen zu lassen: unsers Vaters sei-ne Freude, weil unsers Vaters Freude eben dassagt. Man glaubt oft, das Pronomen sey hier zuentschuldigen, wenn das Substantiv den Genitivnicht bezeichnen könne: Frau 5Volf ihre Töch-ter; allein, warum sagt man nicht lieber, die

Töchter