Von Gottes Gnaden
Herzog zu Mecklenburg
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg /
auch Gras zu Schwerin / der Lande Rostockund Stargard Herr, tt.
nächst Entbietung Unsers gnädigsten Grusses, denen vonder Ritterschaft, auch Unseren Burgermemcrn, Richtern undRathen in den Städten, und sonst allen und jeden Untertha-nen und Landcs-Eingesessenen hiemit zu wissen: Nachdem Wir aufdem diesjährigen Land-Tage zu Malchin die ordentliche Landes Contri-butionzu Garnisons-Fortifications-Legan'ons-Kosten zu Reichs-Depma-tions-und Crayß-Tägen, auch Cammer Ziclern, für dieses Jahr, nachJnnhalt des, unterm i8ten April 175 5. errichteten Erb-Verglclchs, Unsrergetreuen Ritter- und Landschaft verkündiget, diese auch zu Erlegung so-thaner Contributivn sich nnterthanigst schuldig und bereit erkläret, mit-hin den, in erjagtem Erd-Vergleich vestgesetztcn ^^cjum concribuencü,zum Zweck linsers darnach zu erlassenden Landes-Fürstlichen Contribu-tions-Edicts, übergeben, und zugleich den, wegen der ordentlichen, zum'Antheil der Ritterschaft aufzubringenden Necenarien, auf eine jede stcur-bare Hufe der Adelichen - und Closter-Güter, der Oerter Unsers Rostock-schen Diftricrs, auch der Stadtischen Cammerey-und Oeconomie Dörfer,über die, von jeder Huft zu erlegende Eontribution von Neun Reichs-chalern neuer Zwey Drittel, annoch beliebten Einen Reichsthaler undSechzehn Schilling neue Zwey-Drittel, mit zu verkündigen, untertbä-nigst gebeten, daß demnach alle und jede steurpflichtige Unterthanen undLandes-Emgesessene in den Adelichen- und Closter-Gütern, NostockschenDistricts-Oertern, auch Städtischen Cammerey- und Oeconomie-Gütern,folgendcrmassen zu steuren haben sollen:
Ein Bau. Mann - - - lo Rthlr. i6ßl.
Ein Halb Pflüger - - - 5 - 8 -
Ein Cossare - - - 2 28 -
Diese Hufen-Steuer soll in neuen Zwey-Dritteln erleget, von obge-nannten Gütern und Dörfern 14 Tage vor Weynachten in den Land-Kasten gebracht, und in zween Terminen, als auf Weynachten undFastnacht, an Unsre Nenterey bezahlet werden.
Hiebenebst steuren die, in mehrbeschriebenen Gütern und Dörfernausser den Hufen wohnende freye Leute, nach der, zwischen Uns undUnserer Ritter - und Landschaft in dem Erb-Vergleich vestgesetzten Norm,dergestalt:
1) Die Glashütten -Meister, oder Vice-Meister - n Rthlr.-ßl.
2) Die Glashütten -Gesellen - - , 4 - -
Wenn