gehoben, mit gedoppelter, von dem Gutsherrn und Eigenthümern selbstoder deren Administratoren, oder von den Pächtern eigenhändig unter-schriebener wahrhafter Specification, in dem obgesetzren Termino, in denSandkasten gebracht, und von daraus nebst der Hufen-Steur, unterAbaebung vorgeschriebener richtiger Specifikationen, an Unsere Rentereyentrichtet werden.
In Ansehung der Stadtischen Contribution, behalt es bey demjeni-gen, was in dem Eingangs angezogenen Erb-Vergleich vom iZten Aprildes i755sten Jahrs, von H. 47 bis 68. zwischen Uns und Unsrer getreuenRitter- und Landschaft verglichen und vestgeletzet, mithin, in buchstabli-cher Conformitat desselben, bereits mittelst Ldicts vom 1. October besag-ten Jahrs, öffentlich zu jedermanns Wissenschaft und Nachachtung ver-kündiget ist, sein Bewenden.
Es wird aber die aus Unseren Städten, nach sothanem Vergleichund Edict aufkommende Contribution, nicht in den Landkasten gebracht,sondern unmittelbar von Unsrer Cammer wahrgenommen.
Im übrigen sollen die tzh. 85. und 86. des mehr angezogenen Erb-Vergleichs anhero wörtlich wiederholet seyn.
Ob auch gleich der Betrag der disjährig- und künftigen Contri-bution aus den Clöfter-Gütern, den Oertern Unsers Nostockischen Di-stricrs, auch den Städtischen und Oeconomie-Dörfern, in den Landkastengehet; So wird Uns doch derselbe nach Vorschrift des 9z. §. des Erb-Vergleichs in den vorhin vestgesetzten beyden Terminen, gleich der Ritter-schaftlichen Contribution, nebst der Steuer der Leute ausser den Hufen,Hecittcs besonders entrichtet.
Wir gebieten und befehlen demnach männiglichen, daß ein jeder dasSeinige, und zwar bey Strafe, auf des Säumigen Schaden undUnkosten ohnfehlbar ergehender Execution, vorgeschriebener masftn ent-richten soll.
Urkundlich haben Wir dieses Contributions-Edict mit Unserm Hand-zeichen und Jnnsiegel gewöhnlicher Massen zu publiciren befohlen. Ge-geben auf Unserer Vestung Schwerin , den 12. Novembris 1757.
riederichz.M.