Druckschrift 
Herzoglich-Mecklenburgisches Contributions-Edict, wornach in den Herzoglichen Aemtern und Domainen die Hufensteuer, ferner in den Ritterschaftlichen- und Kloster-Gütern Rostocker-Districts-Oertern auch Städtischen Cämmerey- und Oeconomie-Gütern die diesjährige Contribution zu erlegen : Schwerin, den 6. Novemb. 1786.
Entstehung
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Mtations- und Kwis -Tagen, auch Kammer-Zielern,für dieses Jahr, nachJnnhalt des unterm i8ten April1755 errichteten Landes Grund-Gesetzlichen Erb-Ver-gleichs, Unsrer getreuen Ritter- und Landschaft ver-kündiget, solche Verkündigung in Gemäßheit des Erb«Vergleichs K. 70. auf die Hufensteuer für Unsere Aemterund Donmnen mit erstrecket und dieselbige zu

w Rthlr. zs ßl. für den Vollhüfener5 Rthlr. 16 ßl. für den Halbhüfener > lil. V.2 Rthlr. Z2 ßl. für den Koßaten )

diesmahl festgesetzet haben, welcherhalb schon vorläufigUnsern Beamten das Nöthige angefüget ist; so hat sichauch benannte Unsere getreue Ritter- und Landschaft zuErlegung ihrer Erbsergleichmaßigen Konttlbution in Un-tertänigkeit so schuldig als bereit erklaret, und Uns zudem Ende den, im besagten Erdvergleich veftgesetztmUK6um conmbuenck zu Unsrer Landesfürstlichen Ap-probation subnnssest vorgelegt, mit hlnzugefügter Bitte,Wir geruheten die Tontributions - Edicte sordersamstLandesherrlich zu publiciren, und solche zugleich auch aufdie für diesmahl zum Antheil Unsrer Ritterschaft nöthigbefundene Verhöhung der Hufensteuer zu den ordentli-chen NeceWien, a Hufe 1 Rthlr. 44 ßl. gnädigst mitM erstrecken.

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GüNti Wir ^tm solchem Gesuch in Gnaden Stattgebend, mithin nicht allein die zu erlegende ordentlicheLandes ^ KoNttibÄM mit Nemz ^ichschaler NM

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