Druckschrift 
Herzoglich-Mecklenburgisches Contributions-Edict, wornach in den Herzoglichen Aemtern und Domainen die Hufensteuer, ferner in den Ritterschaftlichen- und Kloster-Gütern Rostocker-Districts-Oertern auch Städtischen Cämmerey- und Oeconomie-Gütern die diesjährige Contribution zu erlegen : Schwerin, den 6. Novemb. 1786.
Entstehung
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Zwdr., sondern auch die bewilligten Necessarien mitReichschaler vier und Vierzig Schillingen von jeder fteuer?baren Hufe, so wohl in den Ritterschaftlichen- und Klo-ster- als in den Rostocker Districts - Städtischen Täm-merey- und Oeconomie-Gütern, nach Vorschrift derpublicirten neuen Hufen-Tatastrorum, Kraft dieses, ver-kündiget und ausgeschrieben haben wollen; Als habenalle und jede steuerpflichtige Unterthanen und Landes-Eingesessene in oböenannten Gütern folgendermaßen zusteuern:

Eine volle Hufe - - io Rthlr. 44 s;l.Eine Halde Hufe - - 5 Rthlr. 22 ßl.Eine viertel Hufe - - 2 Rthlr. 35 ßl.

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Diese Hufensteuer soll in neuen Zwey . Dritteln erleget,von mehrgedachten Gütern und Dörfern vierzehn Tagevor Weyhnachtm in den Lachlüsten gebracht, und inzweyen Terminen, als auf WeylMchten dieses, und aufFastnacht künstigen Jahres, an Unsre Renterey bezah-let werden.

Weil abex durch dasjenige, was vsrstchendermaHen auf Hie zum Ritterschastlichen Tatastro steurendenHufen geleget worden, das Lonttibutions-Quantum,welches Uns Unsre getreue Ritterschaft durch den un>term Dato Schwerin , den 22. September 1762. ge-troffenen Neben - Vergleich und dessen 4- § submMstgarantiret hat, nicht aufkommt; So haben Wir zwargnädigst nachgegeben, daß Unsre Ritterschaft für dieses

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