Druckschrift 
Herzoglich-Mecklenburgisches Contributions-Edict, wornach in den Herzoglichen Aemtern und Domainen die Hufensteuer, ferner in den Ritterschaftlichen- und Kloster-Gütern Rostocker-Districts-Oertern auch Städtischen Cämmerey- und Oeconomie-Gütern die diesjährige Contribution zu erlegen : Schwerin, den 6. Novemb. 1786.
Entstehung
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Jahr den Landkasten durch anderweitige Mittel zu die-ser Zahlung in den Stand setzen möge; behalten Unsaber für die Zukunft der Reparation auf die Hufenhalber/ auf anderweitige unterthanigste Anträge, nachBefinden, Unsre specielle Landesfürstliche Genehmigungdarüber hiedurch ausdrücklich vor.

Hienächst steuren die, in gesammten vorbeschriebe-nen Gütern und Dörfern, ausser den Hufen wohnendefreyen Leute, nach der, zwischen Uns und UnsererRitter- und Landschaft in dem Erb- Vergleich festge-setzten Norm folgendergestalt: .

z) Die Glashütten ü Meister, oder Vice-Meister - -

2) Die Glashütten -Gesellen' -Wenn der Grundherr selbst Glasemeister

ist, so giebt er nichts. Ein Geselle dasobbenannte.

3) Die Kessel- und Sensen-Träger -Deren Gesellen - - -Deren Jungen s - ?

4) Ein Handwerksmann - Z s

5) Die Papiermacher - -<5) Die Müller, sie seyn Kom- WM

Graupen- Grütze Stamp und Schnei-de zc. Pacht- oder Erb-Müller -

7) Ziegel- Kalk-und Potasch-Brenner

8) Cheer^Schwaler K > -M.AN^NM «st«U/W ^mchMM

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