Jahr den Landkasten durch anderweitige Mittel zu die-ser Zahlung in den Stand setzen möge; behalten Unsaber für die Zukunft der Reparation auf die Hufenhalber/ auf anderweitige unterthanigste Anträge, nachBefinden, Unsre specielle Landesfürstliche Genehmigungdarüber hiedurch ausdrücklich vor.
Hienächst steuren die, in gesammten vorbeschriebe-nen Gütern und Dörfern, ausser den Hufen wohnendefreyen Leute, nach der, zwischen Uns und UnsererRitter- und Landschaft in dem Erb- Vergleich festge-setzten Norm folgendergestalt: .
z) Die Glashütten ü Meister, oder Vice-Meister - -
2) Die Glashütten -Gesellen' -Wenn der Grundherr selbst Glasemeister
ist, so giebt er nichts. Ein Geselle dasobbenannte.
3) Die Kessel- und Sensen-Träger -Deren Gesellen - - -Deren Jungen s - ?
4) Ein Handwerksmann - Z s
5) Die Papiermacher - -<5) Die Müller, sie seyn Kom- WM
Graupen- Grütze Stamp und Schnei-de zc. Pacht- oder Erb-Müller -
7) Ziegel- Kalk-und Potasch-Brenner
8) Cheer^Schwaler K > -M.AN^NM «st«U/W ^mchMM
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