Bey allen diesen Personen, welche lediglich vonihrem Kopf steuren, wird vestgesetzet:
a) Wenn der Müller gleich ein Handwerk, oderzwo oder mehr Mühlen gepachtet hat, zahlet doch nureinmal.
d) Ein Krüger zahlet, wenn er ein Handwerktreibet, als ein Handwerker einmal, oder wenn er zu-gleich Holländer ist, einmal als Holländer.
c) Ein Holländer, wenn er zugleich Schäfer ist,stehet einmal als Hollander.
6) Die Pächter, wenn sie zugleich zwey odermehr Güter und Höfe in Pacht haben, fteuren dochnur einmal.
e) Die Pächter, welche nur Bauern-Hufen ge-pachtet, geben nichts, weil sie nicht als Pächter, son-dern als Hüfener, angesehen werden, und von denHufen steuren müssen.
Vorstehende Steuren sollen von Ritter - «nd Landsschaft und von den übrigen Eigenthümern und Jnnhasbern eines jeden Guts und den vorbenannten Guts-Einwohnern in couranter gäng- und gebiger Münze ge-hoben, mit gedoppelter von den Gutsherrn und Eigen-thümern selbst oder deren Administratoren, oder von denPächtern eigenhändig unterschriebener wahrhafter Spe-
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