rifieation, in dem oben gesetzten Termino in den LanMsten gebracht, und von daraus/ nebst der Hufensteuer,unter Abgebung vorbeschriebener richtiger Specifikation/an Unsre Renterey entrichtet werden.
In Ansehung der Städtischen Tontribution, be-hält es bey demjenigen, was in dem Eingangs angezogenneu Erb-Vergleich vom i8ten April des i755sten JahrsVM §. 47 bis 68. zwischen Uns und Unserer getreuenRitter- und Landschaft verglichen und festgesetzet, mithinin buchstäblicher Konformität desselben, bereits mittelstEdicts vom ersten October besagten Jahres, öffentlichzu jedermanns Wissenschaft und Nachachtuns verkündi-get ist, sein Bewenden.
Es wird aber die aus Unseren Städten, nach sothajmm Vergleich und EdicL aufkommende Kontribution/nicht in den Landkasten gebracht, sondern unmittelbaevon Unsrer Kammer wahrgenommen.
Ob auch gleich der Betrag der diesjährig- und künf-tigen Kontribution aus den Kloster-Gütern, denOer-tern Unsers Rostockischen Districts, auch den Städtischenund Oeconomie-Dörfern, in den Landkasten geht: Sowird Uns doch derselbe nach Vorschrift des 9Zstendes Erb-Vergleichs in den vorhin vestgesetzten beydenTerminen, gleich der Ritterschaftlichen Kontribution,nebst der Steuer der Leute ausser den Hufen, specificebesonders entrichtet.
Wir