Wir gebieten und befehlen demnach manniglichen,daß ein jeder das Seinige, und zwar bey Strafe, aufdes Saumigen Schaden und Unkosten unfehlbar erge-henden Cxecution, vorgeschriedenermaaßen entrichtensoll.
Urkundlich haben Wir dieses Tontributions-Edictmit Unserm Handzeichen und Jnstegel gewöhnlicher-maßen zu publiciren befohlen. Gegeben auf UnsrerVeftung Schwerin , den 6ten November 1786.
FricdmG MM, s z. R,