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C. C. Tacitus von Deutschlands Lage, Sitten und Völkern : Mit erklärenden Anmerkungen, einigen Ausführungen udn Abhandlungen, und einem geographisch-historischen Wörterbuche / von Johann Heinrich Martin Ernesti, öffentlichem ordentlichem Professor an dem Herzoglichen akademischen Gymnasio Casimiriano zu Coburg
Entstehung
Seite
152
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152«ica:

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Fünf und zwanzigstes Kapitel.

Von Knechten und Freygelassenen.

onst brauchen sie ihre Knechte nicht, wie wir a),zu Verrichtungen, unter das Gesinde vertheilt b).Jeder hat Haushund Hof; seine eigne Wirthschaft c).Der Herr legt ihm d), als seinem Ackermann (Bauer),ein Gewisses an Getraide, oder Vieh, oder Klei-

dtings-

«) b) Nicht zu Bedienungen / wie bey den Römern.Die Römer hatten Sclaven in Menge, i» der Stadtund aui dem Lande, in und ausser dem Hause, z.E. Leuce, die die Ausgaben besorgten, die dieWirthschaft führten, über die Kjnder die Aufsichthattni, das Feld bestellten, fast alle Handwerker;dte Geschäfte waren nach den Fähigkeiten vertheilt.

c) Jeder hat sein Eigenthum und ist Herr und freyin seinem Hause. Nicht so bey den Römern: dawar der Herr, Herr ohne Einschränkung; allesgehörte von dem Sclaven dcm Herrn, auch dieKinder: sie wurde» nicht einmal als Personen, son«dem als Sachen betrachtet und behandelt.

ch Für Grundstücke, die ihm gleichsam zum Pachtgegeben wurden; aber wie Pachter dürfen sie alKLeibeigene nicht angesehen werden.

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