Teil eines Werkes 
Theil 2 (1740) Die so nöthig als nützliche Buchdruckerkunst und Schriftgießerey
Entstehung
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gegeben, vcrmög der Rc6)t, und je nach Gelegenheit und gestaltder Sachen, Darum gestrafft werden.

Wo aber einige Obrigkeit, wer die wäre, oder wie sieNahmen haben ni»cht, in Erkundigung solchcrAing, oder so«6 ihr angezeigt, darinnen fahrlaßig bandeln und nicht strafenwurde; Alsdenn soll Unser Kayserl.Fiscal, wider diesclbig»auch dem Dichter, Drucker, oder Buchfiwrer, und Vcrkanfferauf qcbnrllchc Strafe procedircn und handeln, welche Strafnach Gelegenheit und gestalt der Sachen, Unser Kayscrl.Cam-mergcricht zu setzen und zu modernen, Macht und Befehl ha-l>cn soll.

Doch wovor dieser Zeit, etwann dergleichen Bucher ,[&(-<rnahld oder Schi ifftcn hinter einen kommen, und also hinter ihmblieben mkta , der soll darum nicht gefahtt werden: Aber den-noch schuldig seyn, so er die befände, dicselbige nicht weiterauszubreitend zu vcrschencken vder zu verkauffen, und also vo-rige Schmach wieder zu erneuern, sondern abzuthun, oder der-Massen zu verwahre», daß sie niemand zur Schmach gereichen, o-der gelangen mögen. Siehe Reichsabschieve nnter vemTit. Reformation von Schmähschriffien pag. 376-

V.

Reichöabschiede

Von Ihro Römisch Küyftrs. May. Maximilian

dem andern und Rudolph dem andern im Jahr

157c). zuSpeyer, und 1577-zu Frss. glor-

würdigster Gedächtniß, Daß tcim Winckel-

Druckercy gednltet noch angerichtet .werden

möchten, wie denn im ersten der 15 5.156. §.

also lautet:

arauf setzen, ordnen, und wollen Wir, daß hinfüro imRömischen gantzcn Reich Bnchdruckcreyen an keine an-dere Oerter, dann in denen Städten da Churfürstenlind Fürsten i)re gewöhnliche Hofhaltung haben, oder da llnivcrsitates Srudiorum ac'ialle», oder in ansehcnIi6)cnRcichs'Städten vechattet, Mer Zsvnsten alleWinckcldruckercyen stracks

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