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abgeschafft werden sollen. Zum andern soll keinem Buchdrucker zu?gelassen werden, der nicht zuvorderst von seiner Obrigkeit, da erhckußlich sitzt, darzn redlich, ehrbar, und allcrdinq tüglich er-kannt , auch daselbst mir sondcrm leiblichen Eyd beladen in sei-nem drucken , jetzigen und andern Reichs Abschieden, sich ge-mäß z» verhalten. Zuni drittev , sollen einem jeden eille lasier-liche Bücher, Schafften, und Gedicht, im Druck zu ge-bcn oder zu drucken, durchaus bey Hoher Straff so wohlVerlust der Bücher und Druckereyen verbothen seyn. Zumvierdtcn, soll keiner etwas zu drucken Macht haben, das nichtzuvor von seiner Obrigkeit ersehen , und also zu drucken ihm er-laubctware. Zum fünfften, soll derselbe alsdann auch desDichters oder AntoriS, qlcichfalls seinen Nahmen und Zirnalj-mcn, die Stadt un-d Jahrjahl darzu setzen. Siehe Rcichs-absckieve, pag. 622.
In dem andern aber lalltet §. 6. Tit. XXXV.also:
Co ordnen und setzen Wir nochmals, daß im gantzcn Rö-Mischen Reich die Buchdruckereycn an keinen andern Ocrtern,dann in denen Städten, da Churfürsten und Fürsten ihre gc-wohnliche Hofhaltung haben, oder da Umversnatcs sind, oderin anschcnlichcn Reichs-Städten verstattet, aber sonsten alleWinckeldruckereyen gestracks abgeschafft werden sollen; Deß-gleichen soll auch keinem Buchdrucker zugelasien werden, der nichtzuvorderst von seiner Obrigkeit, darunrcr er haußlich sitzt, dar-zu redlich ehrbar und allerdings tüglich erkannt, auch daselbstmit sonderliche»! leiblichen Eyd Maden ist, an seinem Druckensich vbbcrührtcn jetzigen uns kunfftiam Reichsabschiedcn ac-maß zu erzeieien , und sich aller lästerlichen und schmählichen Bü-chcr, Eeniahld und Gedicht, gantzlich zu enthalten. SieheRetcksabsclileve p. 691.
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Kayftr Rudolphs des andern, Constitution
von Visitation der Druckereyen und Büchern
den 15. Matt. 1608.Rudolph der Andere von GOttcs Gnaden erwähl-^9 ter Römischer Kayscr, :c. Ehrsam liebe Andachti-^ ge, auch Gelehrter lieber Getreuer, mit wasgemei-
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