Teil eines Werkes 
Theil 2 (1740) Die so nöthig als nützliche Buchdruckerkunst und Schriftgießerey
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

m _ Li- M M > ___ ^

zu vcrschmahicrn | welches keines wcgs zu zulassen, wenigerhwführo einiges mafjcii zu zusehen» vderzugestellten. Wollende> halben, daß ihr sieißig inquiriret, und was ihr dermassenbefindet, mit hülff Burgermeisler und Raths zu Francksurt,wo es dje Nvthdueft erfordert, die Confiseation neben weite-rn Bestraffunß sine respeetu fürnehnict.

z) Dieweil auch bey Verfertigung des Catalogi novo-rum librorllüj lnßher mt weniger große Unrichtigkeit befun-den , ja viel der CatholifcheuBücher gan^ltch ausgelaßcn wor-den, solchem für zukommen, ist unser gnädiger Will undMeynung, daß ehe und zuvor der Eatalogns novorum libro-rum gedruckt, von euch ersehen, und nach Nothdurfft corrigiretwerbe. Und damit hierinncn von Bürgermeister und Rath zuFeanckfurt, ench keine Verhindcrniß bcschche, so haben wirbey demselben, wie ihr aus dem Beschluß zu sehen, allbcreitdie Iiothdurst verfügt, der Zuversicht, es werde euch allerVorschub und Beförderung von ihnen erwiesen werbe».

4. ) Und damit unsers Kayscrlichen CammergerichtsGeheimnissen, Relationes »nd Vota nicht also ohne einigenUnicrschicdt, ohne unser oder unsers Statt frtL Cammergerichtsvorwißcn, gantz sträsflicher weiß gedruckt, und männigllchcnfürgcstcllet worden: als befehlen wir ench , baß ihr an unserstatt, und in unsern Namen, dergleichen inskünfftig, ohn aus-drücklichen unsern , oder unsers Kayscrlichen CammergerichtsConfcns »nd Einwilligung z» drucken allen Buchdruckern, Füh-nrn 1 und Buchhändlern, bey höchster unser Unguad undStraf zu /drucken, zu führen, oder öffentlich feil zu haben undzu vcrkauffen, ernstlich auch endlich verbietet.

5. ) Und schließlich von allen Privilcgirtcn Büchernalten und neuen, davon uns die schuldige Excmplarta »ochnicht geliefert, unverzüglich gegen einem Reciyisse, abfordertuns biesclbigc übcrschicket, und solches hinfüro von Messenzu Messen, also fürnehmet, haltet, und in unserm Namen,den Buchhändlern und Druckern, auch zu halten, und sichftlbsten für Schaden zu hüten, verkündet. Daran erstattetihr unsern Willen und Meynung, und wir scynd euch samt«nd sonders mit Kayscrlichen Gnaden gewogen. Geben anf un-