Teil eines Werkes 
Theil 2 (1740) Die so nöthig als nützliche Buchdruckerkunst und Schriftgießerey
Entstehung
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was Wir wegen unbefugten Degentraqens ehemahls fürVerordnung ergehen, und deswegen ein öffentliches Mandat,unterm dato Cracan bm 15. April 1706. ausfertiget!/ sol-ches auch sub datoDreßden den z.Julil ,7i2.renovircn unszu jedermanns Wißenschafft bringen laßen; Müßen aber höchstmißfälligst wahrnehmen, wie diesem gleichwohl entgegen gele-bet, und das Degentragen fast durchgehcnds bey denen Hand-wcrckspurschen Laqueyen Herreudienern und andern mehr» diedeßen nicht befugt, wiederum eingeführet, und allgemein wer-den wollen; Dahero Wir denn bewogen worden, obangczo-genes Mandat de anno 1706. hiermit nachmahls zu erneuern,dergestalt, daß, um allen llufug und andere unfertige Han-dcl zuverhüten, die Ministres und Rathe Cavalliers OfficierSund Dames, denen Pagen, Laqueyen, Reisigen Knechten'undDienere it. Durchaus nicht gestatten sollen Degen, Sebel,Hirschfänger, oder verborgene Stillete und ander Gewehr, zutragen je Von diesen Verboth aber sind die Raths Personenin vornehmen Städten, Kauf-und furuehme Haudels Leute,berühmte Mahler, Bildhauer, klein Urmacher, und andereKünstler, Gold und Silber Arbeiter Kauf und Handels DienerBuchdrucker:c. crimiret. Nur das kein Prätert daher zurMißhandlung gegen dieses Verboth genommen werden soll,würde aber ein solcher ertappet, und gestünde es, oder wür-de deßen überführet, der soll doppelte Straffe leiden. Zudeße«Urkund ic.

AugustusRex.

(L.S.)

George Graf von Werthem.'George Nudolph von Gersdorff.

xi.

Verboth

Wegen gedruckter Schmäh-SchriOen, undBücher:c. dm 26.My 1571«

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