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Gesell bKMnem DruM zuarbeiten sich verpflichtet , bet) dem-selben und andern , am Geld, Kleidung, Kost , Wasch, undanders auftrcil'ct, hernach seinen Abtritt heimlich nimmt, da-durch diejenige, welche er also hinterganqcn, wider das stehen-de Gebot GOttcs in Schaden und Nachtheil qcsetzet werden;Als wollen wir ernstlich/ daß hinfüro eine solche leichtfertigePerson, vermittelst in einer Ehrlicbcnden Gesellschaffc Namen,und unter dero Jiisicgkl gefertWeh Scheins, ausgerricden und«ntüchtig gemacht; auch wo es sich befütihe, daß dergleichenleichtfertige Gesellen in ausian'ischen Drittkereyen auf abgenom-tncne Strafe, den Unsern zum Nachtheil, ge^nltct würden,dieienige, so sie also vern-cssent - und vermeintlich aestruffet,und beo sich gcdultct, denen Verbrechern gleich geachtet wer-den sollen,
Die Gesellen sollen schuldig scnn , auf Beachrcn ihresHerrn, sich von einer Presse, Kasten oder Wcrck, zum an»der« stellen zu lasse» , un^ nichts dZiköwenjger ihre Arbeit zn ver-fertigen. Auch soll icder fremder G'fcil, so neu ankömmt, unddas erste mahl allhic anfah-t ;u arbeite» , vor Wjgang des hal-bcn Jahrs einen halben Gülden / denen Kranckcn zum Beste»,in die Bächsc^erlcqcn. Jnatejcheu solle» die Gesellen hiermiterinnert seyn, sich alles Zechens, SpieleyS, Gottesiasterns,und leichtfertigen vcrklcinerlichen Ausrichtens anderer abwcscn-der Lcnte in denen Drückereye.» gäntzUcheu zn enthalten ; wienicht weniger des unbescheidenen unnöthigen Ab - und Zulauf-»feus aus einer Druckerei) in die andere, dadurch fleißige Ar-Vetter zum Spatzieren / und Feuern / den Druckern zn unwie--derbriiiglichcn Scheiden, zu bereden , hinfü-o mäW« , mitder Bedräuung , daß künfftig gegen die voksetzliche Verbreche»re» jederzeit nach B.siudnng, mit ernstlicher Abstrafung ver-fahren werden solle.
Kein Geselle soll sich unterstehen, dem Drucker seine Pos.silirer und Jnngcn zu verfahren / zu verhalöstarr-gcn , oder mitJnstruction, was und wie viel sie ihren Oberhcrrn und Frauenz» thun schnldig seyn, zum Ungehorsam zn verleiten/ bey Strafe2 Gülden, so osst dasselbe bcschehe/ in die gemeine Büchsen ziserlegen.
Derjenige/ so einen Lehrjungen anführet/ hat Macht/demselben ausserhalb Drnckcrcy / doch ohne vorscl-lichen MiH-brauch, mW daß der Junge an seinem Tagewerck nicht zu seh?
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