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gehindert werde/ zu verschicken/ noch^incm andern / ncick Ge-lcgentkif zu erlauben. Den andern aber / wie auch an den übn-acn J»na.ca, so keinen Gesellen untergeben, oder f>ci>ae|Mltscnnd, soll es bc» Straff eines halben Güldcns in die gemeineBüchse t qantzlich verbothen seyn.
U?ie ni<-l)t weniger sollen die Uebermafi der Straf-fen Venen Gesellen dergestalt abgesclinitten und benom--mm seyn, dasi dieselben einen Uebertreter hoher nicht,als um einen Rcichslhaler ;» strafen befugt; aile ande-re Vcrbrecken aber, so eine mehrere Äestrciffung im-portiren, vor die Sesiion, der gemeinen Bücbse;u g»ite, verwiesen fexn; und keiner derer Gesellen sich einer meh-rerern Straffe untcrwerffcn soll , ben Vermeidung unsers ernst-liehen Einsehens und andcrwciten Bestraffunq k. Sccretuniin Senatn Donnerstags den 9 Febr. Ao. 1660.
XXl.
Articul und Satzungen
Eines Edl. und Hochwetsen Raths der Heil.Reichs - Stadt Nürnberg 167 z. denenBuchdruckern ertheilet.
1) Ü^^ciß die Buchdrucker, mit übermäßigen Gesinde, son--i&J derltchZungen, sich nicht übcrhäuffcü, und nur, so
viel sie deren zur Norhdurfft bcdütffcn, annehmensollen.
2) Doch mag einem Buchdrucker hiermit zugelassen seyn, über
obspecificirtc , noch einen Inngen , der die Corrcctur aus-tragt, und andere Arbeit M, Hause verrichtet, zu halten:der aber nicht eher mag aufgedüngt noch eingeschriebenwerden biß ein anderer losgesprochen ist.z) In einer jeden Druckerei) eine Büchse seyn solle, in welcheder Buchdrucker Herr von jeder Preß 8pf.«»id ein hiesi-ger Gcsille 4ps. wöchentlich , ein fremder Gesell aber soreu ankommt, vor das erste halbe Jahr, einen halbenGülden einlcacn. denen Krancken und Nothleidendcu Ge-sellen , und welche, nach ihrem Absterben die Wttcl zuihrer Vcgrabniß nicht hinterlaßen, damit zu helffcn.
Die