Teil eines Werkes 
Theil 2 (1740) Die so nöthig als nützliche Buchdruckerkunst und Schriftgießerey
Entstehung
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D>e Gesellen aber, welche durch Schwclqcu und sonst lie-»dcrlich leben sich selbst in Noth und Armuth mucbwiliiq ge-brachte sollen dieser Emlatienicht genlessci?», sondern Die,,so ohne Verschulden in Armuth und Dürffrigkeir qcrathen-

Gleichwie den Dri!ckherrn> ohne Erkannmiß dctUrfacln-tt,.nicht frey stehet^ zwischen der Meß die Arbeit anftusaaen ; .,!>>soll ein jeder Gesellwelcher bey einem Druckhcrrn in Arbeittritt, zwischen der Meß, und inner einen halben Ahtzr * nichtUrlaub begehren r oder sonst austreren t Da über eitMothfalkchm zustünde.' um welches willen er sei» imlbce Iahr nicht vhl-lig könnte aus dienen ^ und der Herr ihn nichr qätZch crläße«wollte^ seine Ursachen vor unsern Vormund-A>u.^ anMen,und darüber erfcnncn lassen r Auch soll er in seinem Dienst semkirDruckhcrrn-getreu seyn , ihn ehecn und in allein/ wüser ihm^in der Drucke rey befehlen wird v Morsämewz seiner A-bctrficisig abwarten, und nichts vcrsKinrien,> bey VermeidungObrigkeitlicher Straffe,- nach Beschaffenheit des Verbrecheos.

Es sollen auch die Gesellen einander weder schelten noch auftreiben , oder aus andere weise untüchtia machen F sondern wosie Mangel und Klagen wider einander zu sühren> scibiac qehv-rigir Or>cn, als in'geringen Sachen , si> mit. 2c> Krem>e> n ;iibüken , wordenen Vvrgehern^ in roiclifiacn' ahcv r drt lLhr^«niz /Z.eumueli belreffcnv, vsover(!>brrgl5eit austrageirNnvenlscheivcir lasten; Die Gesellen sollen keine Zujaniii cn-künfftc, zu Abbruch und Hinternng ihrer Her, n Arbeir, an-Acilcn, nicht selbst erwchlte Ordnungen u«i> Gebrauche an-richten,, vielwcmger wider ihre Herren » m>ch zu «»derer Ge-bühr» sich verleiten, sondern , wanw die Nolhdmffl cme zu-saniiPcnkunfft erfordert; sollctr sie schuldig sentt> solche deneirbeyden Vorgchcrn anzuzciqcn und dißfalls f ohne ihr Vorwis-stn und Beyseyn nichts vornehmen.

Alles Schmausen^ Zechen t Spielen F und unordentlicheWesen soll durchgehcnds in allen Druckcreycn gmitzlich vcr-bothen, auch alle bisher» unser ihnen neuerliche eingeführteMißbrauche, bey Strafe eines Guldens von jeder wersahrtabgestellet seyn.

Weil auch die Postulate, oder das Gesessen macheir, welcheohne der Druckcrhcrm uud Vorgehcre Wißen und Cousensnicht sollen gehalten werden, eine zcithero sehr kostbar angcstillctworden i also, daß es vfft über 2c?. und mehr Thaler sich beivs-

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