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fcn, welches Demi mmicheu armen Gesellen in Schnldcn undSlrmutb gebracht, soll hlnKhry aufdergleichcn ActM» von dem,so zum Gesellen gemacht wird, mehr nicht, denn 12 oder hvch-sicus 16 Thaler, mit allen neben llnfoficn eingerechnet, ausge-wendet, die Weiber aber zn solchen Mahlzeiten gar nicht gelas-seil werden Es sollen auch die Gesellen, welche sich in desDnnf Herrn Hanse befinden, eines erbarn eingezogenen Lebensund Wandels sich besicißigen, ihrem Herrn und den Seinigcnkeine Beschwerniß machen, sonderlich über die Zeit nicht ansdem Hanse bleiben, bey Strafe eines Tage-Lohns, welchesder Dnickhcrr ihm abzuziehen Macht haben solle. Die Ge-sellui.svllen die einmahl für tüchtig erkannte, aufgedingte, imVormund! Amt eingetriebene und ihnen zugestellte Jungen,weilen sie, wegen ihrer Bemühung 2 Thaler (nfomtnen, Ms«(ig unterrichten, zu gebührender Arbeit anhalten, mit Vcr--fäumniß derselben zu reine» unnöthigen Sachen gebrauchen.Nicht weniger sollen sie die Jungen wider ihre Herren zumUngehorsam oder Mif'ttauen keines wcgcs vcrreitzcn, üvchdaß sie, was dcncnsclben zn Schaden gereichet, nicht offen-bahren sollen.
Endlich füllen sich auch die Jungen und (joniiiten gebühr-lich verhalten, dem Drnckhcrrn getreu und gehorsam seyn,auch alles, was dem Herrn und seiner Druckerei) zn Scha-den gereicht, und sie davon Wiffeuschafft erlangen, vor ihrePerson verhüten , oder ihrem Herrn anzeige»; von denen Gc-seilen die Untcrrichtimg fleißig annehmen, ihnen in allen zu-langen Dingen solgcn, in der Arbeit-sich emsig und willigerweisen, still eingezogen, auch züÄ)tig, und so wohl gegendein Drnckhcrrn als Gesellen gehorsam und willig sich sindenlaßen , bey Vermeidung vorbehaltcucr ernstlichen Strafe tCJ
Dccreciim in Senatu, 7 Febr. 1673.
XXll.
EMtt derDantziger Buchdrucker-Ordnung
welche ihnen von E E. Rath atldort ertheilt wor-den den 18-Julii 1634.
Wenn