Teil eines Werkes 
Theil 2 (1740) Die so nöthig als nützliche Buchdruckerkunst und Schriftgießerey
Entstehung
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der Autor auf seine eigene Kosten drucken läßet, sollder Drucker gegen Hand nndMmd keinen Nachschubfür sich, und dem Autori zum schaden/ mit ein;»-«schieben , nvch er und seine Gesellen , die ihnen , den Gebrauchnach, zuständige Eremplarla, weder ganlz noch Vvqenweise,ehe und dann der Autor das gantze Werck in seine Hände em-pfangen zu distrahiren befugt sey», bey Strafe der Hasst undErgäutznug des Schadens, so offt er deßcu überführet wird»maßen denn auch der Buchdrucker hier auf Acht zu haben, ge-halten seyn soll. Will auch der Autor die gewöhnlichen Crem-plaria bey dem Drucker und den Gese-llcn rediuiireu, und ansich behalten soll es ihm frey und der Drucker es anzmiehmenschuldig seyn; und wird der Buchdrucker, bey harter Strafe,keinen Nachschuß auf geschehenen Vergleich zu thun sich unter-fangen. Kein Buchdrucker in dieser Stadt soll sich unterste-hen, einig srcmbd theologisch Buch oder Schufst, so von de-nen , die sich nicht z» der migcandertcn Augspurgischcu Consessionbekennen, verfertiget, zudrücken, vdcrnach zu drucken; essey denn , daß er sich bey dem prasidircndcn Herrn Bürgermei«sier angemeldet, und dessen ausdrücklichen Conseils darübererhalten habe. Desgleichen sollen auch alle Streit- Schriftenwelche von Personen hiesigen Ehrw. Ministcrii, oder ^Predi-gern, unter der St«dt Jurisdictiou herrühren; wie auch dieStreiteSchrifften diverser Religions -Verwandten, ohneVorgangige Einwilligung des Herrn Präsidenten, keines we-ges zum Druck befördert werden. Die Taxam oder DrnckevLohn belangend, wvrnach die Buchdrucker dieser Stadt ihreArbeit, nach Unterschied der Scbrifftcn und Formats, aus zufertigen haben, verbleibet der Stadt-Magistrat bey vorige»1660 gemachter Verfassung. Alle Streitigkeiten, welche un-ter denen Druckern selbst, oder auch mit Fremden entstehe»möchten, sollen bey dem Prasidirendcn Ammt anhangig ge-macht, und dttidttt werden?e.AttMi>i Se«W den^'ZM1684.

MM. Ent-