Teil eines Werkes 
Theil 2 (1740) Die so nöthig als nützliche Buchdruckerkunst und Schriftgießerey
Entstehung
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nebst dem Deputat, so von jedem Postulirenden, mit Einschlußder 2. Gülden, so in vle Eassa gehören 24. Gülden betrifft,den gewöhnlichen Forder Thaler der Gcscllschafft erlegen.Und vbwohln kein Lehrjunge ohne Lehrgeld auf weniger Zeitals 4-Jahr aufzunehmen, und einjuschrcibc» ist, so wird nichtsdcstowenigcr einem Buchdrucker freystchen, seinen Iungen.wenndieser es nm ihn verdienet, ein Viertel Iahr.aber mehrers nicht»zu sche«cken; Solte aber eine große erwachscnc.odcr die Schulenabsolvirte Person.die Druckerey erlernen wollen, so kan und magsolche, in Ansehung seiner Größe, der Jahre, Verstand und S.tu-dien zwar aufvierthalb Jahr eingeschrieben werden, doch daß esmitVorwißen beyder Vorgchere geschehe, und der Vuchdru-«ker, welcher einen solchen in die Lehre nimmt, nicht befugtseyn solle, vor Aüsgang des vierten Jahres einen andern Jun-gen nach ihm an deßen Stelle in die Lehre zunehmen; Esttird auch vor deren Lossprechen einen Vorgehcr Anzeigunggeschehen müßen, damit alles Kunstgcbrauchlich, und derOrdnung gemäß, darbcy und damit zugeh'en, auch keineStreitigkeiten daraus erwachsen mögen; Gestalt daun diesenabzubiegen, hiermit und so wohl die Buchdrucker als Gc-seilen ermähnet werden, bey entstehende» Streit in einerDruckerey , csscy gleich dieser zwischen dem Buchdrucker undGesellen, der unter diesen allein, unter vcnen gervshnli-<bm 14. Tagen sich selbstcn zu vergleichen, oder in Entste-hung deßen solche Sache hernach bey denen Vorgchern, inbcyscyn der zwey Laden Gesellen , oder Assessoren, anzubrin-Hen / und nach Gestalt der Sache» die Entscheidung zuer-warten; im Fall auch ein oder andere Parthey mit sothane»Ausspruch nicht zufrieden seyn wollte, so verbleibet derselbenunverwehrt, alles an die gantze Gesellschafft zu bringen, jedochdaß beyde Vorgchere, darum, auch um Tag und Stunde Bc-ncnnnng be!angct,und 1. ff. 30. Krentzer wea.cn des zucntrichtcn-stehcndcn Forder-odcr Auflag Thalers bezahlet werden; dasei«aber jemand,wcr der auch warc,durch solchen der gcsamniten Ge-scllschafft, oder des mehrcrn Theils / Ausspruch sich beschwertzu ftyn erachtete, dem soll in allwcg, wie es ohnedem Rech-tcns, frey bevorstehen/ seine vermeindliche Befugniß undKlagen bey einer löblichen Obrigkeit und dero Herren Dc->putirtm, der Nothdurfft nach, aus zufül^en^, :c.

Decretum inSenatu, dM 9. Nov. 1715.