Teil eines Werkes 
Theil 2 (1740) Die so nöthig als nützliche Buchdruckerkunst und Schriftgießerey
Entstehung
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XXVII.

Ordnungen,

oder

Löbliche Kunst - Gebräuche,

worüber die Vorfahren steiff und ftst gehalten,

welche aus folgenden Sätzen bestehen:

i soll ein Lehrling, wenn er die Kunst erlernen will.(öT< und einige Wochen die Probe gemacht hat, bey dem-jettigen redlich-gelernten Buchdrucker-Herrn, seineaus einem reinen, feilschen und unbefleckten Ehe-Bette, vonuntadelhafften Eltern erzeugte Geburt, durch bcglaubte Obrig-keitliche Attestat«, oder sonst gnugsam erfordernde mündlicheZeugen und Bürgen darlegen.

2) Hierauf soll er aufeine Zeit von 4,5, oder mehr Jahrenzu lernen, in Gegenwart redlicher Gesellen, so sich mit demBuchdrucker-Herrn zugleich unterschreiben, aufgedungen wer-den , und sich der Frömmigkeit und Verschwiegenheit ,'auch inder Arbeit emsig befleißigen, darbey aber getreu sich verhalten,»ind auch an Sonn - und Feyertagen die Anhörung göttlichenWorts nicht verabsäumen. Wenn aber in der Druckerei), wor-innen er lernen will, keine Gesellen gegenwärtig in Arbeit ste-hcn : So sollen einige Glieder von der nächsten Buchdrucker-Gesellschafft, gegen Erlegung einiger Gebühr, darz» erbethcnwerden.

Wenn die Lehr-Jghre um, und der Lehrling sich wohlverhalten, so soll er in Beyseyn redlicher Kunstgenosscn wiederfreygcsprochcn , unb als eiu Cornutus, gegen die erlegende Ge-bührniß, erkläret werden.

4) So lange er in dem Cornuten-Stande ist/ so soll er alleMessen etwas Gewisses, nach der Christi. Billigkeit, am Gelde,in derjenigen Druckerey, worinnen er arbeitet, denen Gesellenzn erlegen gehalten , oder wo deren keine vorhanden'/ so soll derVuchdruckcr-Herr an die ihm am nähesten liegende Gesellschaftsolches zu überschicken verbunden seyn.

5) Wenn er nun so viel durch Arbeit erworben» oder son-slen Vermögen h«t, den GesellwNamen zu erhalten > So kan

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