Teil eines Werkes 
Theil 2 (1740) Die so nöthig als nützliche Buchdruckerkunst und Schriftgießerey
Entstehung
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«r, wiccs Herkommens, wo nicht bey völliger Gesellschafft,doch in Gegenwart 6. redlicher Knnst-Geiwßcn , so als Bcamteilernennet, nach Erlegung ordentlicher Gelder, das Postulatvcrschenckcn; worauf er alsdann als ein rechtschaffenes Mitgliedder Kunst, oder als ei» redlicher Gesell*, auf und angenommenwerden soll.

6) Hat er pvstnliret, so soll er sich nach ChristlicherErbar-und geziemender Reinlick)kcit in Wasch und Kleidernbestreben, auch absonderlich den Gottesdienst, als rechtenChristen gebühret, und zu kömmt, nicht hindan setzen, und lie,terlichen bösen Wesen und Händeln anhangen, sondern viel-mehr densclbigen absagen.

7) So er, wider verhoffen, von jemanden beschimpft,oder durch seine gegebene, ob zwar geringe Ursach/ gescholtenworden: So soll er solches innerhalb 14. Tagen in der Dru-ckerei) anzeigen, oder nach Beschaffenheit der Sachen, beyeiner völligen Gcsellschafft »invcrwcilk vortragen, und nicht«6er solche gesetzte Zeit zu stehen sich unterfangen.

8) Da er aber llrsach darzu, und sich unschuldig befin--idet; So kan er das von dem Gegner gethane Scheltwort aufihm wieder zurücke schieben , er muß aber darbey nicht wie»der schelten.

9) Neben einem Gescholtenen soller nicht über die iq.Ta»ge wissentlich in Arbeit stehen, sondern ihn zur Abthu - undWersöhnung des Streis anhalten, will? er anders mit demGescholtene» nicht in Schaden gerathen: widrigenfalls der Ge-scholtcne. so fern die Sache anderwärts vorgegangen, eins--»veils ein Scheltwort, um der Erbar-und haltenden Einig-seit willen, zu Vermeidimg aller Zänckercy, niederlegen , und«1 der ersten Meße die^Aussöhnung dort selbstcn suchen muß.

10) In keine Druckcrey, wo nicht redlicher und her-kommentlichcr Gebrauch gepflogen wird, soll er zur Arbeiteintreten, viclwcniger einer Hudeley aufzuhelffen sich gelüsten,vder betreten laßen , widrigcnfals er von der redlichen, Kunst«hgesonhert und qusgeschloßen seyn solle.

XXVIII.