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Die Erfahrung beweiset ja, daß einem rechtschaffenen Gelehrte»seine Arbeit auch rechtschaffen bezahlet wird«
IV. Frage.
Ob Schriftgieser zugleich die Erlaubnishaben sollen die Buchdruckereyzu treiben?
Der Herr Verfaßer meldet, daß sich vor einigen Jahrenin Preußen dieser Streit ereignet habe, und zwar bey Gelegen-tKit eines Schriftgieftrs in der nahlicgendcn Stadt Thor», wel-che» die Wittcnbcrgischcn Buchdrucker nach Art ihrer Vorsah-reu in ihre Gcsellschasst ausgenommen haben; Diese Sache wärein Tcutschlond vielen Schwierigkeiten uuterworffen gewesen;Sie wäre aber endlich mit allgemeiner Einwilligung der Nürn-bergerVuchdruckergescllschasl also entschieden worden: " Ob-«' wohl diese Gemeinschaft der Buchdrucker und Schriftgieser" fast hundert Jahr üblich gewesen wäre; So sollten dennoch, zn5! Vermeidung der Unordnung, und vieles auderu Unheils, so" oft daraus entstanden, hinfüro die Schriftgieser unter die" Buchdrucker nicht mehr gerechnet werden , sie müsten denit" diese Kunst rcchtmäsig gclernet haben, und die Gesellen, so" sich einer oder der andern Kunst unterzogen , waren gewöhn-« liÄ zu straffen, und davon zu jagen. „ Inzwischen, fahretder-Herr pacer fort: wenn es des Vaterlandes Nutze«/ die Ge-wohnheit und Nothwendigkeit eines Orts uiinmgänglich erfo»dernsollte, und wenn sie sich miteinander liebreich verglichenhatten- So hielte er davor, daß die Buchdrucker so garscharffnicht verfahren sollten. Jmmaßen ja auch die Buchdrucker sowohlin Dantzig, als sonsten hin und wieder, frey tind öffent-lich, icdoch wider Recht, den Buchhandel trieben/ ob sie gleich sei-bigcn niemals ordentlich gelcrnet hätten.
Anmerckung.
Hier kommt es nicht darauf an, was diesem oder jene'm gutdeucht, sondern die Billigkeit und der Beyfall gantzer Gesell-schaftcn muß die Frage entscheiden/ weil sich diese auf die Frey-heilen und Ordnungen ( so sie von Hohen Häuptern erhalten ha-
§ I beti»
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