ItlU Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 34.
Äesellschast insoweit als Rechnungssaktor zur Geltung. Die Verpflichtungen, die an demGeschäftsanteil hasten, gehen, inioweit sie während der Besitzeszcit der Gesellschaft fälligwerden, durch Konfusion unter. Das Mas; der Pflichten der übrigen Gesellschafter bleibtdurch den der Gesellschaft zustehenden Besitz eines Geschäftsanteils unberührt. Dennbei der Berechnung der Höhe der Verpflichtungen wird ja der Geschäftsanteil derGesellschaft mitgezählt, die auf ihn entfallenden fälligen Verpflichtungen brauchen nurdeshalb nicht geleistet zu werde», weil die Gesellschaft zugleich berechtigt und verpflichtetist. Soweit die Verpflichtungen während der Besitzcszeit der Gesellschaft nicht fällig werden,tritt nur ein Ruhen derselben ein, sie leben wieder aus, sobald die Gesellschaft den Geschäfts-anteil veräußert. — In der Bilanz der Gesellschaft figuriert ein solcherGeschäftsanteil unter den Aktiven.') — Dem Gesagten entsprechen auch die Rechts-folgen, die bei der Veräußerung des Geschäftsanteils durch die Gesellschaft eintreten: Aufden Erwcrbcr gehen alle gesellschaftlichen Hcrrschaflsrcchte über, die nunmehr wieder auf-lebe» (Stimmrecht tc.), ferner die von dem Erwerbe an fällig werdenden vermögensrcchtlichenRechte und Pflichten. Die während der Besitzzeit der Gesellschaft fällig gewordenen Rechteund Pflichten gehe» aus ihn nicht über, weil sie durch Konfusion erloschen sind. Dievor der Besitzzeit der Gesellschaft fällig gewesenen Verpflichtungen waren infolge der soforteingetretenen Konsusion untcrgegangcn, sie können also auf ihren Rechtsnachfolger nichtübergehe». Für diese letzteren Verpflichtungen haftet lediglich der Rechtsvvrgänger derGesellschaft gemäß 8 it> Abs. 3. Die vor der Besitzeszeit fällig gewesenen Ansprüchewaren ans die Gesellschaft nicht übergegangen und können deshalb auf ihren Rechts-nachfolger nicht übergehe». — Daß der Erwerbcr ohne besondere Anmeldung der Gesell-schaft gegenüber als Gesellschafter gilt, und ebenso derjenige, der den Geschäftsanteil andie Gesellschaft veräußert hatte, der Gesellschaft gegenüber ohne weiteres als Richtgescll-schaster, ist in Am». 2 zu 8 l6 hervorgehoben worden.
«nm ». Znsati. Die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen bezicht sich nicht auf die Jnpfand»ahme des Geschäftsanteils. I» der Jnpfandnahme liegt kein Erwerb. In 8 226 H.G.B., demdiese Vorschrift nachgeahmt ist, sind auch die Begriffe Erwerben und Zum-Pfandnehmen einandergcgcnübcrgcslellt und Beides verboten. In unser Gesetz ist ein Verbot der letzteren Maßregelnicht hinübergenommen worden.
Dir Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen,soweit sie im Gesellschaftsvertrage zugelassen ist.
Ohne die Zustimmung des Antcilsberechtigten findet die Einziehung nurstatt, wenn die Doraussekungen derselben vor den: Zeitpunkt, in welchem derberechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrage festgesetztwaren.
Die bestimmung in § öt) Abs. ( bleibt unberührt.
Ei». Der vorliegende Paragraph regelt die Einziehung oder Amortisation der Geschäftsanteile.
Ictiung. wirtschaftlichen Zwecke dieser Maßregel sind: 1. die Rentabilität der Gesellschaft für dieübrigen Gesellschafter zu erhöhe». Denn der eingezogene Geschäftsanteil wird von dem Passiv-posten „Stammkapital" abgeschrieben. Dadurch erhöht sich die Möglichkeit des Vorhandenseinseines Überschusses der Aktiva über die Passiva, also eines vcrteilungsfähigen Reingewinns.2. TaS Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ohne Übertragung des Anteils anfremde Personen wird ermöglicht.
') Im Falle der Einziehung eines Geschäftsanteils nach § 34 treten wesentlich andereRechtsfolgen ein (vergl. Anm. 1 zu 8 34).