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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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197
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 33. 197

Fürlsch Anm. -t meint allerdings, cS liege in solchem Erwerbe ein Verstoß gegen «nm, «.8 3V, also eine ungültige Zahlung, die den Gesellschafter vl>»e weiteres zur Rückzahlungverpflichte, vor, da ja der Gesellschafter eine Zahlung au» dem zur Erhaltung dc» Stamm-kapitals erforderlichen Vermöge» erhalte. Doch ist das nicht zutreffend. Es liegt keineZahlung vor, wie sie 8 30 im Sinne hat. Es liegt ein Kaufvertrag vor, bei welchemder Gesellschafter und die Gesellschaft einander nicht als Gesellschaft und Gesellschaftergegenüberstehen. Was der Gesellschafter erhält, erhält er nicht als Gesellschafter, sondernals Verkäufer, wie ja auch die Gesellschaft insofern durch den Rauspreis nicht belastetwird, als sie in dem Geschäftsanteile, den sie auch wieder veräußern kann, den Gegenwerterhält. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen wird also inWahrheit nicht gemindert. Überdies würde, wenn man wirklich berechtigt wäre, dieZahlung des Kaufpreises als Minderung des Stammkapitals anzusehen, der 8 30 deshalbnicht Platz greisen, weil hier eine gesetzliche Ausnahme von 8 33 vorläge. Da» Gesetzwill doch nun einmal in 8 33, wie sein Wortlaut und seine Motive ergeben, daß einsolches Rechtsgeschäft nicht ungültig sei, daß cS also erfüllt werden soll, wenn es ab-geschlossen ist, und das Gesetz ist in der Lage, von seinen Verboten Ausnahmen zu machen.

Es liegt also ein gültiges Geschäft vor. Ja es kann sogar unter Umständen der «»»,. 7.Fall so liegen, daß ein solcher Erwerb im Interesse der Gesellschaft liegt und sogarerforderlich ist, um das Interesse der Gesellschaft zu fördern tvcrgl. für das AkticnreckilStaub H.G.B. Anm. 1 zu 8 226). Wird aber das Interesse der Gesellschaft durch denErwerb eines solchen Geschäftsanteils verletzt, erleidet sie dadurch Schaden, so hastet derGeschäftsführer für diesen Schaden, und zwar auch dann, wenn er nur das Beste derGesellschaft im Auge hatte und anzunehmen berechtigt war. Denn er hat eine Pflicht-verletzung begangen und für diese hastet er ohne weiteres (vcrgl. zu 8 43). Der veräußerndeGesellschafter kann allerdings ebenfalls hasten, aber nicht, weil er das Verbot unseresParagraphen verletzt denn an ihn ist es nicht gerichtet sondern nur, wenn erim gegebenen Falle dabei eine Handlung begangen hat, die auch ihm verboten ist, eineHandlung, die sich auch für ihn als rechtswidrig im Sinne des 8 323 bezw. 8 326B.G.B, darstellt. Das wäre z. B. der Fall, wenn auf Seiten des Geschäftsführers eineabsichtliche Benachteiligung der Gesellschaft und aus Seiten des Dritten die Kriterien derbewußten Teilnahme vorliegen. Dann würden die 88 326, 830 und 840 B.G.B. An-wendung finden.

Die Form des Erwerbes ist die in 8 15 Anm. 33sfg. erörterte.

3. Welches Rechtsverhältnis entsteht nun durch den Erwerb eigener voll«,»».«,bezahlter Geschäftsanteile, wenn der Erwerb nicht, wie im Falle des 8 34 zumZwecke der Einziehung der Geschäftsanteile geschieht? Die vor der BcsitzeSzeit der Gesell-schaft fällig gewesenen Ansprüche aus vermögensrechtliche Bezüge sind selbständigeForderungsrcchte in der Hand des Berechtigten geworden (Anm. 8 zu 8 29) und gehendaher aus die Gesellschaft nicht mit über. Die vor der Bcsitzcszeit fallig gewesenen Ver-pflichtungen gehen zwar auf die Gesellschaft über, jedoch erlöschen sie durch Konsusion, ohnedaß der bisherige Inhaber von seiner aus 8 13 Abs. 3 hervorgehenden Haftung freiwird (vergl. 8 42ö Abs. 2 B.G.B.). Die während des Besitzes der Gesellschaft fälligwerdenden vermögensrechtliche» Rechte und Pflichten erlöschen durch Konsusion. Imübrigen ruhen die Rechte und Pflichten und gewinnen in der Hand dessen, der den Ge-schäftsanteil von der Gesellschaft erwirbt, wieder Leben und Gestalt. Daraus folgt imEinzelnen: Soweit Dividenden während der Bcsitzcszeit der Gesellschaft fällig werden, gehtder Anspruch durch Konfusion unter: der wirtschaftliche Ersolg ist, daß die Gesellschaftum so viel weniger Dividende auszuzahlen braucht; was sie hierbei erspart, kommt denGesellschaftern im laufenden Geschäftsjahre zu Gute. Im übrigen geht das Dividenden-recht durch die Veräußerung auf den Erwerber über. Die gesellschaftlichen HerrschastS-rechte ruhen: die Gesellschaft kann selbst nicht stimmen/nicht Anträge stellen ic. Aberder Geschäftsanteil besteht trotzdem und er wird deshalb mitgezählt, wo es sich um dieAnteilsberechnung beim Stimmrccht ic- handelt. Er kommt während der BesitzeSzei« der