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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 33.

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Sie soll auch eigene Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlage voll-ständig eingezahlt ist, nicht erwerben, sofern nicht der Erwerb aus dem überden Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen vermögen geschehen kann.

tti»- Der vorliegende Paragraph verbietet den Erwerb eigener Geschäftsanteile in gewissen

Fällen und zwar unbedingt den Erwerb nicht voll eingezahlter Geschäftsanteile(Abs. 1), bedingt den Erwerb voll eingezahlter Geschäftsanteile (Abs. 2).«nm l. I. <Abs. I.) Der Erwerb eigener »ich« voll eingezahlter Geschäftsanteile ist unbedingt verboten.

TaS Gesetz gebraucht den Ausdruckdarf nicht", um die Absolutheit des Verbotes und damitdie Nichtigkeit der Überschreitung zum Ausdruck zu bringen. Nach dem Sprachgebrauchdes B.G.B , würde dazu der Ausdruckkann nicht" gewählt worden sein (vergl. PlanckB.G.B. I S. 25). Aber unser Gesetz ist aus der Zeit seiner Entstehung auszulege»,«»m. v. Das Verbot bezieht sich auf jeden Erwerb in eigenen nicht voll

5,/^üezahltcn Geschäftsanteilen: ob der Erwerb auch für eigene Rechnung geschieht,'^ ist gleichgültig. Auch auf den Erwerb durch Schenkung bezicht sich das Verbot: auch aufden Erwerb durch Erbfolge; durch Annahme an Zahlungsstatt; nicht aber auf die Psand-bestellung, da diese kein Erwerb ist, auch nicht auf die Pfändung, wohl aber ist der Gesell-schaft durch unseren Paragraphen verboten, bei der Zwangsversteigerung solcher Geschäfts-anteile mitzubictcn oder bei einer sonstigen Versteigerung solcher Geschäftsanteile, z. B.aus Grund deS 8 23. Ausgenommen sind jedoch diejenigen Fälle des Erwerbes, die dasGesetz au anderen Stellen frcigiebt: nämlich in den 88 21, 27, 28. Als nicht voll ge-gezahlt gilt der GeschäsSanteil auch dann, wenn eine Sachcinlageverpflichtungnicht erfüllt ist (Anm. K zu § 19).

«nm. ». Der dem Verbot zuwider erfolgte Erwerb ist nichtig (8 134 B.G.B.:

vergl. R.G. 33 S. 37). Die Nichtigkeit kann von beiden Teilen geltend gemacht werden.Das darauf Gezahlte kann »ach den Borschristen über die ungerechtfertigte Bereicherungzurückgesordert werden. Die Nichtigkeit ergreift das Geschäft und seine dingliche Wirkung.Auch ist es gleichgültig, ob sich der Erwerb als selbständiges Geschäft oder als Bestandteileines anderen Geschäftes darstellt; es richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen (8 139B.G.B. ), welchen Einfluß jene Nichtigkeit aus das ganze Geschäft hat.

«nm. 4. II. (Abs. 2.) Der Erwerb eigener voll eingezahlter Geschäftsanteile ist bedingt verboten.

1. Soweit der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinausvorhandenen Vermögen erfolgt, ist er ohne weiteres gestattet. Wenn alsodie Aktiva »nun« Schulden größer sind, als der Betrag des Stammkapitals, so kann dieGesellschaft eigene Geschäftsanteile aus diesem Überschüsse erwerben. Daß dabei die Reservenherangezogen werden, ist für die Frage der Gültigkeit gleichgültig. Ob die Geschäftsführerdie Reserven heranziehen dürfen, richtet sich »ach den Bestimmungen des Gescllschasts-vcrtragcS; aber wenn sie hierbei auch die Bestimmungen des Gcsellschaftsvertrages ver-letzen, so hat das nur auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer Einfluß, nicht ausdie Gültigkeit des Rechtsgeschäfts. Dabei ist aber von uns nur an echte Reserven gedacht.Unechte Reserve», die eigentlich nur Korrektivposten sind (vergl. zu 8 42), um den Betragzu markicreu, um welchen einzelne Aktiva zu hoch beivertet sind, sind bei den Aktivenin Abzug zu bringen, und nur wenn nach diesen Abzügen und nach weiterem Abzug derSchulden sich ein Überschuß über das Stammkapital crgiebt, darf der Erwerb erfolgen. Auch der Erwerb eines Teiles eines Geschäftsanteiles ist unter der hierin Rede stellenden Voraussetzung zulässig. Natürlich müssen 8 1" Abs. 4 u. 5 beachtetwerden, während 8 47 Abs. 1 selbstverständlich außer Anwendung bleibt.

«nm. ». z. Wenn aber der Erwerb erfolgt, ohne daß so viel Reinvermögen vor-handen ist, als zur Deckung des Stammkapitals ausreicht, so soll der Erwerbeigener voll eingezahlter Geschäftsanteile nicht erfolgen. Doch ist, wie durch das Wortsoll" ausgedrückt ist, der gleichwohl erfolgte Erwerb nicht ungültig: er macht nur dieGeschäftsführer sckadcnsersatzpflichtig, weil er eine Pflichtverletzung enthält.