Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 33. f >>5,
Zu 2. Die zweite Voraussetzung deS Ausschlusses der Rückforderung bezogener«»»,. ?.Dividenden ist der gute Glaube des Empfängers. Der Empfänger ist auchhier (nach nnscrcr Ansicht wenigstens; vcrgl. Anm. 3 zu 8 IN) der wahre Dividenden-cmpfängcr, also nicht unter allen Umständen der Gesellschafter, sonder» im Falle der Eessionoder der sonstigen Übertragung des Dividendenrcchts der dividendenbercchtigte Rechtsnach-folger, obgleich hier von den Gesellschaftern die Rede ist, nicht, wie in 8 IN, von denEmpfängern. Den Gesellschaftern müssen eben ihre RechtSnachsolger gleichgestellt werden.
Oder soll etwa, wenn nicht der Gesellschafter, sonder» sein Rechtsnachfolger im Dividenden-recht die Dividende cmpsangen hat, ein Rüclsordcrungsrccht nicht bestehen? Das wäre,wenn man sich an den Wortlaut des Gesetzes anklammert, die unabweiSlichc Konsequenz.
Der gute Glaube muß, wenn die Unrichtigkeit der Gewinnausstellung bewiesen «»m. ».wird, von dem Tividcndcnempsängcr bewiesen werden (vcrgl Anm. -l zu is 3t).
Über den Begriff des guten Glaubens s. Anm. 4 zu 8 IN.
Zusah. WaS ist aber Rechtens, wenn der Empsänger einer unrichtig berechneten Dividende «»>»- n.nicht in gutem Glauben war? wenn also die obige Voraussetzung des 8 32 vorliegt (ein Rein-gewinn, bei dessen Festsetzung der § 30 nicht verletzt ist, der aber doch unrichtig berechnet ist)und der Empfänger in bösem Glauben war? (Über den Begriff deS böse» Glaubens s. Anm. 4zu 8 31-) Hier ist die einfache Umkchrung des in 8 32 ausgesprochenen RcchtSgrundsatzcS nichtgestattet. Denn der 8 32 sagt nur, daß die gutgläubig cnipfangcne Dividende unter jenerBoraussetzung in keinem Fall zurückzuzahlen ist. Er sagt aber nichts darüber, wie derschlcchtgläubige Empfänger einer Dividende solcher Art zu behandeln ist. Zunächst ist hier zuerwähnen, daß, wenn nach den statutarischen Vorschriften die Beschlüsse der Gesellschafterdurch Nichtansechtung innerhalb bestimmter Zeit gültig werden, damit schon das objektive Momentder Rechtswidrigkeit der Zahlung nachträglich fortfällt. Das Gleiche ist der Fall, wenn derBeschluß von den Gesellschaftern gefaßt ist, wissend, daß die statutarischen Vorschriften verletztsind. Die Gesellschafter können statutarische Vorschriften durch ihre Beschlüsse wissentlich ver-letzen und können sich dann nicht beklagen, daß die Gesellschafter solche Beschlüsse ausführen(vergl. oben Anm. 2). Wenn aber die Gesellschafter im Irrtum waren, vielleicht gar von denGeschäftsführern getäuscht waren, so ist solcher Beschluß ungültig, und wenn der Gesellschaftervon solcher Ungültigkeit gewußt hat, so kann er hieraus keinen Vorteil ziehen, schon auf Grunddes 8 326 B.G.B., indem er sonst durch eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlungs-weise die Gesellschaft vorsätzlich schädigen würde. Sollten außerdem die Geschäftsführer dieUngültigkeit gekannt haben, so läge sogar Nichtigkeit der Zahlung gemäß 8 138 B.G.B , vorund sie könnte aus diesem Grunde zurückgefordert werden. Der Umstand allein aber, daß derBeschluß nur mit Majorität und nicht einstimmig gefaßt wurde, begründet gegen den Gesell-schafter, der die Statutcnverletzung kennt, nicht den Vorwurf des bösen Glaubens. Auch wennein anderer Gesellschafter darüber hinaus noch erklärt hatte, er erhebe Widerspruch gegen denstatutenwidrigcn Beschluß, ändert das hieran nichts. Denn die unterbliebene Anfechtung desstatutenwidrigen Beschlusses darf dahin gedeutet werden, daß die Minorität sich dem Beschlussefügen wolle.
Soweit hiernach Rücksorderungsansprüche bestehen, verjähren sie in 80 Jahren. Das ist Anm.w.insofern ein eigentümliches Ergebnis, als, wenn die Dividendenzahlung gegen 8 30 verstößt, eineöjährige Verjährung besteht. Liegt aber kein Verstoß gegen 8 30, also kein Fall des 8 3l Abs. Ivor, sondern nur ein minder schwerwiegender Verstoß gegen statutarische Bilanzvorschriften, undist dadurch ein Rückforderungsrccht gegen den bösgläubigen Empsänger entstanden, so tritt, daeine kürzere Verjährungsfrist in diesem Falle nicht eingeführt ist, die ordentliche Verjährungvon 30 Jahren ein.
8 N!
Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlagenoch nicht vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben.
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