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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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194
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134 Rechtsverhältniffe der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 32.

die Unrichtigkeit der Reingewinnsseststellung kennt, ändert hieran nichts. Anders wennder TividendenfestsetzungSbeschluß auf einem Irrtum des die Dividenden festsetzenden Lrgansberuht und der Gesellschafter diesen Irrtum kennt. Dann würde der Empfang einer solchenDividende eine» Verstost gegen 8 82t» B G.B. sein, und die Gesellschaft hat daher einenAnspruch auf Unterlassung einer solchen Handlung, d. h. sie kann die Auszahlung verweigern(vergl. unten Anm. 3 für den Fall der erfolgten Auszahlung).

«um. s. ll. Wie »n», wenn die zu Unrecht festgestellte Dividende zur Auszahlung gelangt? Diese Fragebildet den Inhalt unseres 8 32.

Die Auszahlung verändert die Rechtslage vollständig. Der Gesellschafter oder sonstigeDividcndenbercchtigte, der die Dividende ausgezahlt erhalten hat, muß möglichst vor derRückforderung geschützt werden. Hier kommt es nicht darauf an, ob ösfentlichrechtlichc oderverzichtbare Vorschriften verletzt sind. Hier stellt das Gesetz ein anderes Kriterium auf.Der Dividcndencmpsängcr ist vor Rückforderung geschützt unter derdoppelten Voraussetzung:

1. wenn der Tatbestand des 8 31 Abs. 1 nicht vorliegt,

2. wenn er beim Empfang in gutem Glauben war.

A »m. r.Zu 1. Erste Voraussetzung ist, daß der Tatbestand des 8 31 Abs. 1 nicht vor-liegt. Der Tatbestand des 8 31 Abs. 1 liegt vor, wenn der § 3V verletzt ist, wenn alsodas zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermöge» verteilt wurde, ohne daßein gesetzlich zugelassener Ausuahmefall vorliegt (vergl. Anm. 1 n. 2 zu 8 30). Hin-sichtlich der Gewinnverteilung liegt aber ein gesetzlich zugelassener Ausuahmefall nur dannvor, wenn sich aus einer Jahresbilanz unter Wahrung der öffentlichrechtlichen Vorschriftenüber die Bilanzausstelluug ein Reingewinn ergicbt (8 23). Liegt keine jährliche Bilanzvor, so liegt der in 8 23 zugelassene Ausnahmcsall von 8 30 nicht vor und damit ist derTatbestand des 8 3l gegeben. Liegt zwar eine jährliche Bilanz vor, ist aber ein Rein-gewinn, d. h. ein Überschuß der Aktiva minus Passiva über das Stammkapital nichtvorhanden, so kann eine Dividende nicht verteilt werden, widrigensalls eine flagrante Ver-letzung des Z 3V, also der Tatbestand des 8 31 vorliegen würde. Ist ein Jahresgewinnzisfermäßig vorhanden, derselbe aber nur dadurch erzielt, daß össeutlichrcchtlicheBorschristen über die Bilauzaufstelluug verletzt wurden, z. B. dadurch, daß die Aktivaoffenbar höher bewertet sind, als dies gesetzlich zulässig ist, so liegt wiederum eine Ver-letzung des 8 3V, also ein Fall des 8 31 Abs. 1 vor.

«nm. z. Dagegen ist der Umstand allein nicht genügend, daß öffentlichrcchtliche Vorschriften

verletzt sind. Sind solche zwar verletzt, sind z. B. die Aktiva offenbar zu hoch bewertet,würde aber bei entsprechender Reduktion der Bilanzaniätzc (z. B. weil andere Aktiva zuniedrig bewertet sind, oder durch Heranziehung von freiwilligen Reserven) sich gleichwohlein Reingewinn ergeben, so liegt eine Verletzung des 8 30, also ein Fall des 8 31 Abs. 1nicht vor und es greift nunmehr unser 8 32 ein, d. h. bei Hinzutreten des guten GlaubensdeS EmpsängcrS fällt die Rückforderung der gezahlten Dividende fort,»nm. «. Um so mehr greift unser 8 32 ein, wenn die unrichtige Rcingewinnfeststellung

lediglich aus statutarischen Vorschriften über die Bilanzausstcllung beruht, wenn also zwarbei Wahrung der öfsentlichrechtlichen Vorschriften über die Bilanzaufstellung sich einJahresgewinu ergeben würde, der darüber hinaus ausgewiesene Jahresgewinn aber nurdadurch in die Erscheinung gelangte, daß statutarische Vorschriften über die Bilanz-ausstcllung (z. B. über die Bewertung von Aktiva und die Bildung und Dotierung vonReserven) verletzt wurden. Dieses Plus ist zwar, wenn man lediglich aus die staturaischenBestimmungen sieht, kein wahrer, kein echter Reingewinn; aber da seine Aufstellung nichtden 8 30 verletzt, so liegt ein Fall des § 31 Abs. 1 nicht vor, und es greift unser 8 32Platz, d. h. der gutgläubige Empfänger ist vor Rückforderung geschützt, während, wenn einFall des 8 31 vorliegt, die Rückforderung gestattet ist ohne Rücksicht aus guten oderschlechten Glauben, der gute Glaube modifiziert nur dem Umfang der Erstattungspflichtnach 8 31 und unter Umständen die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 und 5).