Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, ß f g;z
-t. Die Verjährung der Ansprüche. Die Verjährung dauert, wie Abs. 5, ergicbt, 5 Jalire. «»m w.Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die rechtswidrige Zahlung ersvlgtist. Die 5 jährige Verjährung findet aber keine Anwendung, statt ihrer greift vielmehrdie ordentliche Verjährung von 36 Jahren Platz, wenn dem Verpflichteten eine böslicheHandlungsweise zur Last fällt. Die böslichc Handlungsweise umsaßt au her dem «I»I>wauch die luxuria, d. h. den frevelhaften Mutwillen, der zwar die Beschädigung nichtbeabsichtigt, aber sich doch der mit dem Handeln verbundenen Gefahr bewußt ist iRG, l.S- 22 und 38; 7 S. 125; Staub H.G.B. Anm. 13 zu 8 262). Aus die Verjährung ^des subsidiärcn Anspruchs an die Geschäftsführer gemäß Abs. 3 kann sich das wohl kaumbeziehen.
Die sonstigen Bestimmungen über die Verjährung richten sich »ach dem B.G.B,, «»m>l.insbesondere über die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung (s. hierüber StaubH.G.B. Anm. 16ffg. zu 8 15!>, Anm. Issg. zu 8 1l>6 und Staub W.O. 855 Hstg z»Art. 77 und Exkurs zu Art. 7i>).
Zusatz >. Hinzuzufügen ist, das; austcrdcm auch noch die Geschäftsführer für den Schaben «nm.w.haften, der der Gesellschaft durch rechtswidrige Zahlung erwachsen ist (8 15)- Sie haste» solidarischneben den sonstigen Ersatzpflichtigen. Hierüber zu 8 15.
Zusatz 2. In Abs. l> unseres Paragraphen ist ferner ein Rüikgriffsrccht der aus Grund «>>m i».des Abs. 3 in Anspruch genommenen übrigen Gesellschafter gegen die Geschäftsführer gegeben.
Dieses Regreßrecht besteht nur gegen diejenigen Geschäftsführer, welche die rechtswidrige Zahlungverschuldet haben.
8 »s.
Liegt die int H Zs Absatz s bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sinddie Gesellschafter in keinem Falle verpflichtet, Beträge, welche sie in guteinGlauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.
Der vorlicgcudc Paragraph schafft ein Privilegium im Falte dcö gutgläubige» Empfanges stin-unrichtig festgesetzter Dividenden. Der Vollständigkeit halber muß aber außer dem Fall der " "geschehenen Zahlung der Dividende auch noch die Frage erörtert werden, welche rechtliche» Ver-hältnisse vor dem Empfang einer beschlossenen, aber unrichtig berechneten Dividende bestehe».
I. Welche rechtlichen Verhältnisse bestehen im Falle einer beschlossenen, aber unrichtig berechnete» A»m ;.Dividende vor dem Empfang derselben?
Zunächst ist hier der Fall zu behandeln, daß die unrichtige, die zu hohe Festsetzung desReingewinns aus Verletzung öffentlich rechtlicher Vorschriften beruht, insbesondere daraus,daß die Aktiva höher bewertet sind, als dies gesetzlich zulässig ist, also über den wahrenWert, oder daß bestehende Schulden untcr den Passiven nicht figurieren. In diesem Fallebesteht der Dividcndenfestsetzungsbcjchluß nicht zu Recht. Auch dort, wo etwa nach denStatuten die Beschlüsse der Generalversammlung durch Nichtanfcchtuug innerhalb bestimmterZeit gültig werden, bezieht sich das aus Verletzung öffentlichrcchllichcr Vorschriften nicht(vergl. Staub H.G.B. Anm. 3 zu § 261)- Nur darf natürlich nicht bloße Meinungs-verschiedenheit in der Schätzung vorliegen, sondern Willkür oder böser Wille seitens des denReingewinn festsetzenden Organs (vergl. R.G. 16 S. 56).
Wen» dagegen die unrichtige Festsetzung des Reingewinns nur aus Verletzung «nm ».dispositiver Vorschriften (z. B. statutarischen Bestimmungen über Abschreibungen, Reservenu. s. w.) beruht, so haben die Gesellschafter einen Anspruch aus Auszahlung des Gewinnes.Die Verletzung verzichtbarer Borschriften kann wohl von den Gesellschaftern gerügt werden,sie können durch eine Anfechtungsklage ihre Ungültigkeit herbeiführen (vergl. zu 8 45). Alleinsolange solche Anfechtung nicht erfolgt ist, besteht der Beschluß zu Recht, und insbesonderehaben die Geschäftsführer ihn zu befolgen und nicht etwa dem Beschluß den Gehorsam zuverweigern, weil er gegen das Statut verstößt. Der Umstand, daß der einzelne GesellschafterStand, Gesetz betr. die s. m. b. H. 15