1!)2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, g 31.
mögensanspruch veräußert haben. Dann ist der Rechtsnachfolger der Empfänger. Fastscheint es sogar, als habe der Gesetzgeber den Ausdruck „Empfänger" absichtlich gewählt,uni diejenige Ansicht, welche auch im Aktienrecht trotz des dort gebrauchten AusdrucksAktionär die herrschende ist (Staub H.G.B. Anm. 1 zu Z 217), deutlich zum Ausdruckzu bringen. Der Empfänger ist also der wirkliche rechtmäßige Empfänger, also derCessionar oder der Tividendcuscheiu-Jnhabcr, der Exekutionsgläubiger, wenn ihm dieDividendenforderung überwiesen ist. Man könnte einwenden, daß auf diese Weise derGesellschafter, der den Tividcndcnanspruch veräußert hat, bester gestellt wäre, als dieübrigen Gesellschafter. Denn diese hasten ja subsidiär sür die Rückzahlung, der Gesell-schafter aber, der den Anspruch veräußert hat, nicht. Allein dem ist zu entgegnen,daß, wenn dem Rechtsnachfolger des Gesellschafters der Betrag als rechtswidrig ent-zogen wird, der Gesellschafter seinem Rechtsnachfolger ja aus civilrcchtlichen Gründenauf Ersatz haftet. Der Regreß bleibt ihm also nicht erspart.
Anm. «. Der Umfang der Haftung des Empfängers erstreckt sich auf Alles,
was der Emvsängcr rechtswidrig empfangen hat. War er aber im guten Glauben, sokann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesell-schastsgläubigcr erforderlich ist. Es ist natürlich auch hier der gute Glaube des wirk-liche» Empfängers entscheidend (vergl. Anm. 3; anders auch hier die Förtsch'scheAuffassung). Der gute Glaube ist dann nicht vorhanden, wenn dem Empfängerbekannt war oder ans grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, daß die Zahlung rechts-widrig war (vergl. § !>32 Abs. 2 B.G.B.). Den Beweis des guten Glaubens hat derEmpfänger zu führen. Denn Abs. 2 ist eine Ausnahme von Abs. 1. An sich ist dieFolge der rechtswidrigen Zahlung die Haftung auf den vollen Betrag. Will aus-nahmsweise der Empfänger seine Haftung einschränken, so muß er den Grund derEinschränkung beweise», also seinen guten Glauben (vergl. Staub H.G.B. Anm. 12zu 8 217, woselbst auch die gegnerischen Auffastungen citiert sind). Weist er den gutenGlauben nach, so hat er die Klage aus den unbeschränkten Ersatz des Empfangenenabgeschlagen, und es ist nunmehr Sache der Gesellschaft, darzutun, wieviel erforderlichist, um die Gcsclljchaftsgläubigcr zu befriedigen.
Anm. s. Zur Befriedigung der Gcsellschaftsgläubigcr bedeutet nicht etwa bloß: die
Befriedigung der Gläubiger, welche zur Zeit des Empfanges der rechtswidrigen Zahlungvorhanden sind, sondern auch die Befriedigung der später hinzukommenden Gläubiger.Es kann auch, nachdem ein Teil des rechtswidrig Empfangenen beigeiricben ist, um dieGcsellschaftsgläubiger zu befriedigen, beim Auftauchen neuer Gläubiger der Rest desrechtswidrig Gezahlten eingetrieben werden.
Anm. «. d) Subsidiär haften die übrigen Gesellschafter.
a) Subsidiär, d. h. wenn die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen ist,sei cS, daß die Erlangung durch Klage oder Zwangsvollstreckung vergeblich versuchtworden ist, oder daß sie aussichtslos ist.
Anm. ?. L) Die übrigen Gesellschafter, d. h. diejenigen, die zur Zeit, wo die Tatsachen
zu <i vorhanden sind, Gesellschafter sind, außer denjenigen, auf dessen Geschäfts-anteil die rechtswidrige Zahlung erfolgt ist. Durch spätere Abtretung des Geschäfts-anteils befreien sich die zeitigen Gesellschafter von der Verpflichtung jedoch nicht(8 16 Abs. 3). Dagegen geht durch solche Abtretung die Verpflichtung außerdemauf den Erwerbcr über (8 16 Abs. 3).
Anm. ». ?) Im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile hasten sie. Die Bestimmung ist
ähnlich, wie in § '-4 gegeben (vergl. daher Anm. 11 zu 8 24). Ebenso ist jenemParagraphen die weitere Verteilung von Beträgen, welche bei einzelnen Gesell-schaftern nicht zu erlangen sind, nachgeahmt (vergl. darüber Anm. 15 zu 8 24).
«nm. s. 6. Verboten ist der Erlaß der in diesem Paragraphen gegebenen Gescllschastsaiisprnche. Mchtdurch GescllschastSbcschluß, und noch weniger durch den Geschäftsführer kann der Erlaßerfolgen. Erfolgt er, so ist er unwirksam. Dagegen sind Hingaben an Zahlungsstatt,Kompensationen ». f. w. statthaft. Die Vorschrift ist hier nicht so streng, wie in 8 12.