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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
191
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. ^ 3l. 1»!

Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zn erlangen sind, werdennach dein bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leistensind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Zahren; die Verjährungbeginnt mit dein Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Trslattungbeansprucht wird, geleistet ist. Fällt dem Verpflichteten eine bösliche l)a»dlungs-weise zur Last, so findet die Bestimmung keine Anwendung.

Für die in den Fällen des Absah 5 geleistete Erstattung einer Zahlungsind dem Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in Betreff der geleistetenZahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersähe verpflichtet.

Der vorliegende Paragraph regelt die Folgen einer nn,zulässigen Verteilung von Gesellschastsverniögc» an die Gesellschafter, indem er der Gesellschaft ein Rücksvrderungsrrchl gegen denEmpfänger (Abs. 1 und 2> unter subsidiärcr Mithast der übrige» Gesellschafter giebt (Abs. 3>und den Erlaß solcher Ansprüche verbietet (Abs. 4). In Abi. ü wird die Verjährung solcherAnsprüche, in Abs. 6 der Rückgriff der in Anspruch Genommenen gegen die Geschäftsführerbehandelt.

I. Überall vorausgesetzt ist eine dem H 30 zuwiderlaufende «Zahlung. DaS will sagen: Es Anm. >handelt sich um eine solche Verteilung von Gescllschastsvermögcn, die dem js AU deshalbzuwiderläuft, weil keiner der Ausnahmefälle vorliegt, in welchen die Auszahlung von Gesell-schaftsvermögen an die Gesellschafter gestattet ist (vergl. Am». 1 u. 2 zu is AU). Solche dem

H 30 zuwiderlausende Verteilungen von Gcsellschaftsvermögc» an die Gesellschafter liege»vor: wenn feste Zinsen bezahlt sind; wenn Gewinne aus kürzere» als einjährigenGeschäftspcrioden gezahlt sind; wenn Vorschüsse aus den Jahrcsgcwinn gezahlt sind; wen»aufgespeicherte Reserven, außerordentliche Gewinne ausgezahlt sind, ohne daß die Jahresbilanzeinen entsprechenden Gewinnsaldo aufweist; wenn im Betriebe entbehrliche Gegenstände,z. B. ein Effektenbestand, an die Gesellschafter zur Verteilung gebracht sind, ohne daß dirobengedachte Voraussetzung vorliegt; wenn nach Auflösung der Gesellschaft Vermögen aus-geschüttet war, ehe die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt wurden; wenn Rückzahlungenaus die Stammeinlage gemacht wurden, ohne daß ein Kapitalsherabsctzungsbcschluß gefaßtoder gültig gefaßt war; wenn Nachschliffe zurückgezahlt wurden ohne die Voraussetzungen des8 30 Abs. 2.

Was aber insbesondere die Ausbezahlung von Gewinnen betrifft, so greift, wenn nurkein Verstoß gegen H 30 vorlag, also wenn wenigstens die Vorschrift des H 2!» beobachtet,wenn also der aus der jährlichen Bilanz sich ergebende Reingewinn verteilt ist, dieser aberin ungehöriger Weise, nicht 8 31, sondern die Sondervorschrift des § 32 Platz.

II. Unter der zu I gedachten Vorausjetznng besteht ei» Riickforderungsrccht der Gesellschaft, «nm. e.

1. Wem steht das RiickfordcrungSrccht zu? Der Gesellschaft. Auch im Falle des Abs. 2,wenn also der Empfänger im guten Glauben war, die Rückforderung also nur insoweitstatthast ist, als sie zur Befriedigung der Gescllschaslsgläubiger crsorderlich ist, ist dochnur die Gesellschaft die Rückfordcrungsberechtigte. Die Gläubiger können sich jedoch denBetrag im Wege der Pfändung überweisen lassen, und im Konkurse ist natürlich derKonkursverwalter derjenige, der das Einzichungsrecht hat.

2. Wer hastet auf Erstattung? «nm. .i.a) Zunächst der Empsänger (Abs. 2). Darunter ist nach unserer Ansicht landcrs Förtsch

Anm. 2 u. Ncukamp Anm. 1) der wirkliche Empfänger zu verstehen. Man sollte meinen,daß das Gesetz sich deutlich ausgedrückt hat. Wenn es den Gesellschafter meint, sprichtes immer vom Gesellschafter. Hier aber ist der Empsänger genannt, der nicht notwendigder Gesellschafter zu sein braucht. Denn der Gesellschafter kann ja den betreffenden Ber-